Bautechnikverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20240215_17Bautechnikverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 3 und 4 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2007, Nr. 22/2014, Nr. 54/2015 und Nr. 44/2023, wird verordnet:
Die Bautechnikverordnung, LGBl.Nr. 84/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 53/2014, Nr. 29/2015, Nr. 93/2016, Nr. 11/2020, Nr. 59/2020 und Nr. 67/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Kommunikation“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Strahlung“ die Wortfolge „oder nach Art. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch“ eingefügt.
Im § 19 Abs. 1 wird das Wort „Trinkwasserversorgung“ durch die Wortfolge „Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 2 wird die Wortfolge „Nutz- und Trinkwasser“ durch die Wortfolge „Nutzwasser und Wasser für den menschlichen Gebrauch“ ersetzt.
Die Überschrift des § 20 lautet:
Im § 20 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Trinkwasser“ durch die Wortfolge „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ ersetzt.
Der § 20 Abs. 4 lautet:
„(4) Wenn in bereits rechtmäßig bestehenden Bauwerken unter Zugrundelegung der allgemeinen Risikoanalyse nach § 23a Abs. 1 Bauproduktegesetz ausgehend von Hausinstallationen oder den dafür verwendeten Produkten, Materialien und Werkstoffen ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht oder die Überwachung nach § 44a Abs. 1 eine Überschreitung der in Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameterwerte ergibt, sind trotz rechtmäßigen Bestandes innerhalb angemessener Frist die zur Beseitigung oder Verringerung des Risikos der Nichteinhaltung der genannten Parameterwerte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. In Bezug auf Legionella gilt dies nur für prioritäre Örtlichkeiten (§ 44). Ergibt sich ein Risiko in Bezug auf Blei oder eine Überschreitung des Parameterwertes Blei gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184, so ist als eine Maßnahme der Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in Hausinstallationen vorzunehmen, sofern dies wirtschaftlich und technisch machbar ist.“
„Ungeachtet dessen ist § 20 Abs. 4 einzuhalten.“
Im § 40 wird am Ende der lit. f der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit. f folgende lit. g und h angefügt:
Der bisherige § 44 wird als § 43a bezeichnet.
Nach dem 3. Abschnitt wird folgender 4. Abschnitt eingefügt:
Prioritäre Örtlichkeiten sind Bauwerke, bei denen es sich nicht um einen Haushalt, sondern insbesondere um öffentlich genutzte Bauwerke, wie Kranken- und Kuranstalten, Pflege- und Altenwohnheime, Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen oder Strafvollzugsanstalten handelt, sowie Bauwerke, in denen mindestens 240 Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind.
(1) Ergibt die allgemeine Risikoanalyse nach § 23a Bauproduktegesetz ein im Zusammenhang mit Legionella oder Blei stehendes spezifisches Risiko für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit, so hat der Verfügungsberechtigte der davon betroffenen prioritären Örtlichkeit die in Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameter durch Fachpersonal (§ 44b) überwachen zu lassen.
(2) Der Überwachung nach Abs. 1 ist ein Programm zu Grunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Das Überwachungsprogramm ist regelmäßig zu überprüfen und mindestens alle sechs Jahre zu aktualisieren oder zu bestätigen. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die in Abs. 1 genannten Parameter im Laufe des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die entsprechenden Anforderungen von Anhang II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.
(3) Nach jeder Überwachung nach Abs. 1 ist ein Überwachungsbericht zu erstellen, der die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung enthält. Der Überwachungsbericht ist dem Verfügungsberechtigten der betroffenen prioritären Örtlichkeit auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Überwachungsberichtes ist von der Person, die den Überwachungsbericht erstellt hat, der örtlich und sachlich zuständigen Baubehörde zu übermitteln.
(4) Der Verfügungsberechtigte der betroffenen prioritären Örtlichkeit hat den Überwachungsbericht mindestens vier Jahre aufzubewahren.
(5) Ergibt die Überwachung nach Abs. 1 eine Überschreitung der in Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameterwerte, hat der Verfügungsberechtigte der betroffenen prioritären Örtlichkeit innerhalb angemessener Frist geeignete Maßnahmen im Sinne des § 20 Abs. 4 zu treffen, um das Risiko der Nichteinhaltung der genannten Parameterwerte zu beseitigen oder zu verringern. Er hat binnen eines Monats ab Vorliegen des Überwachungsberichtes der örtlich und sachlich zuständigen Baubehörde schriftlich mitzuteilen, welche Maßnahmen im Sinne des § 20 Abs. 4 bereits ergriffen worden sind oder ergriffen werden sollen.
(1) Personen, die eine Überwachung nach § 44a durchführen, müssen qualifiziert und unabhängig sein.
(2) Als qualifiziert im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften zur Untersuchung und Begutachtung von Wasser für den menschlichen Gebrauch befugt sind.
Die Baubehörde hat zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 der Landesregierung jedenfalls Informationen zu übermitteln betreffend die Ergebnisse der von den Verfügungsberechtigen der betroffenen prioritären Örtlichkeiten nach § 44a durchgeführten Überwachungen sowie Kurzinformationen zu den nach §§ 20 Abs. 4 und 44a Abs. 5 getroffenen Maßnahmen, einschließlich Informationen über die Art der Maßnahmen und die erzielten Fortschritte in Bezug auf den Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in bestehenden Hausinstallationen.“
Die bisherigen 4. bis 7. Abschnitte werden als 5. bis 8. Abschnitte bezeichnet.
Im § 45 Abs. 6 lit. a wird nach dem Wort „Energieleistungsvertrag“ die Wortfolge „im Sinne des Art. 2 Z. 27 der Richtlinie 2012/27/EU“ eingefügt.
Im § 46 Abs. 6 lit. a wird nach dem Wort „Energieleistungsvertrag“ die Wortfolge „im Sinne des Art. 2 Z. 27 der Richtlinie 2012/27/EU“ eingefügt.
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