Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20240206_16Elektrizitätswirtschaftsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: SA 171/2023, 1. Sitzung 2024
Der Landtag hat beschlossen:
Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 59/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2006, Nr. 51/2007, Nr. 12/2010, Nr. 55/2011, Nr. 44/2013, Nr. 38/2014, Nr. 27/2019, Nr. 24/2020, Nr. 76/2020, Nr. 4/2022 und Nr. 14/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 45 Abs. 7 dritter Satz wird das Wort „Haushaltskunden“ durch das Wort „Kunden“ ersetzt.
Dem § 45 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Jener Versorger, der zum 31. Dezember des Vorjahres die größte Anzahl an Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG im Netzgebiet versorgt, ist verpflichtet, Verbraucher und Kleinunternehmen in diesem Netzgebiet, die über keinen Stromliefervertrag verfügen, auch dann nach den Regeln der Grundversorgung im Sinne des Abs. 3 mit elektrischer Energie zu beliefern, wenn sie sich nicht darauf berufen; die Abs. 4 bis 10 gelten sinngemäß. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die betroffenen Kunden der Versorgung widersprechen. Ein allfälliger Widerspruch kann bis zum letzten Tag des noch aufrechten Energieliefervertrages gegenüber dem künftigen Versorger formlos erklärt werden. Der Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet ein betroffener Kunde zugeordnet ist, hat den künftigen Versorger und den betroffenen Kunden unverzüglich über die bevorstehende Belieferung nach den Regeln der Grundversorgung sowie über die Möglichkeit des Widerspruchs zu informieren. Sofern kein Widerspruch erfolgt, hat der Versorger den betroffenen Kunden über den Beginn und die wesentlichen Inhalte des neuen Vertragsverhältnisses sowie darüber zu informieren, dass jederzeit ein Wechsel zu einem anderen Lieferanten möglich ist.“
Im § 62 Abs. 1 lit. p wird nach der Ziffer „8“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „oder 10“ durch den Ausdruck „10 oder 11“ ersetzt.
Nach dem § 64d wird folgender § 64e eingefügt:
Das Gesetz über eine Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, LGBl.Nr. 16/2024, tritt am 1. März 2024 in Kraft.“
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