Abfallabfuhrverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20240131_13Abfallabfuhrverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 8 des Landes-Abfallwirtschaftgesetzes, LGBl.Nr. 1/2006, wird verordnet:
Die Abfallabfuhrverordnung, LGBl.Nr. 28/2006, wird wie folgt geändert:
„(1) Siedlungsabfälle sind
Siedlungsabfälle umfassen keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und keine Bau- und Abbruchabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.“
Der § 2 Abs. 2 entfällt.
Im § 2 werden die bisherigen Abs. 3 bis 6 als Abs. 2 bis 5 bezeichnet.
Der nunmehrige § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Bioabfälle sind biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Großhandel, Kantinen, Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben.“
„(2) Die Verordnung über eine Änderung der Abfallabfuhrverordnung, LGBl.Nr. 13/2024, tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.“
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