Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023, Änderung
LGBLA_VO_20240123_11Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Tiergesundheitsfondsgesetzes, LGBl.Nr. 26/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018 und Nr. 4/2022, wird verordnet:
Die Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023, LGBl.Nr. 95/2022, wird wie folgt geändert:
(1) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Kuratoriums und des Tiergesundheitsbeirates, soweit sie weder Mitglieder der Landesregierung noch Landesbedienstete sind, gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Sitzungsgeld) und Fahrtkosten nach Maßgabe der Allgemeinen Entschädigungsverordnung.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beim Amt der Landesregierung binnen zwei Wochen nach der jeweiligen Sitzung schriftlich geltend zu machen.“
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