Pflegekindergeldverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20240117_9Pflegekindergeldverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, wird verordnet:
Die Pflegekindergeldverordnung, LGBl.Nr. 54/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 71/2013, Nr. 90/2014, Nr. 135/2015, Nr. 109/2016, Nr. 104/2017, Nr. 87/2018, Nr. 92/2019, Nr. 97/2020, Nr. 94/2021 und Nr. 2/2023, wird wie folgt geändert:
„(1) Zur Deckung des Aufwands für die gewöhnlichen Bedürfnisse des Lebensunterhalts des Pflegekindes und zur pauschalierten Vergütung sonstiger Tätigkeiten ist ein monatliches Pflegekindergeld unter Zugrundelegung nachstehender Richtsätze zu gewähren:
Im § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „385 Euro“ durch den Ausdruck „420 Euro“ ersetzt.
Dem § 3 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Die Verordnung über eine Änderung der Pflegekindergeldverordnung, LGBl.Nr. 9/2024, tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.