Pflegeheimgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20240116_5Pflegeheimgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 136/2023, 8. Sitzung 2023
Der Landtag hat beschlossen:
Das Pflegeheimgesetz, LGBl.Nr. 16/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2003, Nr. 7/2004, Nr. 63/2010, Nr. 26/2012, Nr. 78/2017, Nr. 19/2020, Nr. 81/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021 und Nr. 42/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird jeweils nach dem Wort „Bewohner“ die Wortfolge „und Bewohnerinnen“ eingefügt.
Im § 2 Abs. 1 werden nach dem Wort „Nachtbetreuung“ ein Beistrich und der Ausdruck „nicht jedoch stationäre Hospize, die nach den Bestimmungen des 7. Abschnittes des Spitalgesetzes in Form eines Pflegeheimes betrieben werden“ eingefügt.
Der § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen auch Personen mit alternativer Geschlechtsidentität. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.“
Im § 5 Abs. 1 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Bewohner“ die Wortfolge „und Bewohnerinnen“ eingefügt.
Im § 6 Abs. 1 erster Satz, 2 und 4 wird jeweils nach dem Wort „Bewohner“ die Wortfolge „und Bewohnerinnen“ eingefügt.
Im § 6 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Bewohner“ durch die Wortfolge „dieser Personen“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 wird das Wort „Heimbewohner“ durch die Wortfolge „Bewohner und Bewohnerinnen“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 3 wird nach dem Wort „Mitarbeitern“ die Wortfolge „und Mitarbeiterinnen“ eingefügt.
Im § 8 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bewohner“ die Wortfolge „und jede Bewohnerin“ eingefügt.
Im § 8 Abs. 2 wird nach dem Wort „Bewohner“ die Wortfolge „oder die Bewohnerin“ eingefügt.
Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird jeweils nach dem Wort „Bewohnern“ die Wortfolge „und Bewohnerinnen“ eingefügt und das Wort „Vertretern“ durch das Wort „Vertretungen“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Bewohners“ die Wortfolge „oder einer Bewohnerin“ eingefügt.
Im § 10 Abs. 2 wird nach dem Wort „Bewohner“ die Wortfolge „und Bewohnerinnen“ eingefügt.
Im § 11 wird nach dem Wort „Bewohner“ die Wortfolge „oder einer Bewohnerin“ eingefügt.
Im § 14 Abs. 2 wird nach dem Wort „Amtssachverständigen“ die Wortfolge „oder eine Amtssachverständige“ eingefügt.
Im § 17 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „Bewohner“ die Wortfolge „und Bewohnerinnen“ eingefügt.
Im § 17 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Gesundheit der Bewohner“ die Wortfolge „und Bewohnerinnen“ eingefügt und die Wortfolge „der sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Bewohner“ durch die Wortfolge „ihrer sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen “ ersetzt.
Im § 18 Abs. 1 lit. e wird nach dem Wort „Bewohnern“ die Wortfolge „und Bewohnerinnen“ eingefügt.
Im § 18 Abs. 2 lit. a wird nach dem Wort „Bewohner“ die Wortfolge „und Bewohnerinnen“ eingefügt.
Der § 19 Abs. 7 bis 11 entfällt.
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