Gesetz über den Landesvolksanwalt, Änderung
LGBLA_VO_20240116_4Gesetz über den Landesvolksanwalt, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: SA 135/2023, 8. Sitzung 2023
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Landesvolksanwalt, LGBl.Nr. 29/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 14/1987, Nr. 7/1998, Nr. 44/2000, Nr. 23/2001, Nr. 58/2001, Nr. 26/2009, Nr. 90/2012, Nr. 37/2018, Nr. 22/2021 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Mittelaufbringungen“ und das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Mittelverwendungen“ ersetzt.
Der § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Landesvolksanwalt hat dem Landtagspräsidenten alljährlich bis spätestens zum 1. Juni den voraussichtlich erforderlichen Sach- und Personalbedarf für das folgende Jahr bekanntzugeben. Im Weiteren findet hierzu eine Besprechung zwischen dem Landesvolksanwalt und dem Landtagspräsidenten statt, über deren Ergebnis der Landtagspräsident dem Volksanwaltsausschuss zur weiteren Beratung zu berichten hat; der Landesvolksanwalt ist der Sitzung des Volksanwaltsausschusses beizuziehen. Schließlich gibt der Landtagspräsident der Landesregierung den erforderlichen Sach- und Personalbedarf unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Sitzung des Volksanwaltsausschusses jeweils bis spätestens zum 1. Juli bekannt.“
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