Gesetz über den Landes-Rechnungshof, Änderung
LGBLA_VO_20240116_3Gesetz über den Landes-Rechnungshof, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: SA 134/2023, 8. Sitzung 2023
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Landes-Rechnungshof, LGBl.Nr. 10/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 24/2000, Nr. 87/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
In den §§ 5 Abs. 3 und 5a Abs. 4 wird jeweils das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Mittelverwendungen“ und das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Mittelaufbringungen“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „Sach- und Geldmittel“ durch die Wortfolge „Mittel zur Deckung des Sachaufwandes“ ersetzt.
Der § 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes hat dem Landtagspräsidenten alljährlich bis spätestens zum 1. Juni den voraussichtlich erforderlichen Sach- und Personalbedarf für das folgende Jahr bekanntzugeben. Im Weiteren findet hierzu eine Besprechung zwischen dem Direktor des Landes-Rechnungshofes und dem Landtagspräsidenten statt, über deren Ergebnis der Landtagspräsident dem Kontrollausschuss zur weiteren Beratung zu berichten hat; der Direktor des Landes-Rechnungshofes ist der Sitzung des Kontrollausschusses beizuziehen. Schließlich gibt der Landtagspräsident der Landesregierung den erforderlichen Sach- und Personalbedarf unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Sitzung des Kontrollausschusses jeweils bis spätestens zum 1. Juli bekannt.“
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