Bodenseefischereiverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20231227_74Bodenseefischereiverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 5 und 10 Abs. 3 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 81/2016, Nr. 67/2019 und Nr. 75/2021, wird verordnet:
Die Bodenseefischereiverordnung, LGBl.Nr. 32/1982, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1983, Nr. 58/1984, Nr. 56/1985, Nr. 56/1987, Nr. 63/1988, Nr. 31/1990, Nr. 50/1991, Nr. 78/1997, Nr. 50/1999, Nr. 37/2002, Nr. 78/2003, Nr. 55/2006, Nr. 71/2007, Nr. 91/2009, Nr. 74/2010, Nr. 30/2011, Nr. 81/2012, Nr. 59/2013, Nr. 67/2014, Nr. 119/2015, Nr. 112/2016, Nr. 96/2017, Nr. 74/2018, Nr. 80/2019, Nr. 85/2020, Nr. 81/2021 und Nr. 82/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „verankerten Schwebnetzen (§ 4)“ der Ausdruck „Spannsätzen (§ 5)“ eingefügt.
Der § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Freitreibende Schwebnetze werden ausschließlich für den Laichfischfang auf Blaufelchen eingesetzt.“
Der § 3 Abs. 3 bis 6 entfällt.
Im § 4 Abs. 1. lit. a wird der Ausdruck „40 mm“ durch den Ausdruck „40 mm bis 44 mm“ ersetzt.
Der § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens drei verankerte Schwebnetze verwenden, die zu einem Satz zu verbinden sind.“
Der § 5 Abs. 1 lit. a lautet:
Der § 5 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
Im § 5 Abs. 2 werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Vom 1. April, 12.00 Uhr, bis 31. Mai, 12.00 Uhr, dürfen sie nur ohne Gefährdung ausgewiesener Zanderlaichplätze gesetzt werden.“
„(3) Für die Verwendung von Spannsätzen gemäß Abs. 1 und 2 gelten folgende Einschränkungen:
„Beim Haldenpatent müssen sich beide Satzenden auf der Halde befinden.“
Im § 6 Abs. 4 wird nach dem Wort „darf“ die Wortfolge „vom 10. Jänner bis 31. März“ eingefügt und der Ausdruck „3 Netze“ durch die Wortfolge „drei und vom 1. April bis 15. Juli gleichzeitig höchstens vier Netze“ ersetzt.
Der § 7 Abs. 1 lit. b lautet:
Im § 7 Abs. 2 lit. b wird das Wort „Felchennetze“ durch das Wort „Rotaugennetze“ ersetzt und am Satzende folgender Teilsatz eingefügt:
„abweichend von Abs. 1 lit. b dürfen ab 10. Mai, 12.00 Uhr, monofile Netze mit einer Maschenweite von 38 mm bis 44 mm bis zu einer Wassertiefe von höchstens 20 m gesetzt werden;“
Im § 7 Abs. 4 wird das Wort „Felchennetze“ durch das Wort „Rotaugennetze“ ersetzt.
Der § 7 Abs. 5 entfällt und der bisherige Abs. 6 wird als Abs. 5 bezeichnet.
Im § 8 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „nur ein Trappnetz“ durch die Wortfolge „das zweite Trappnetz nur außerhalb von ausgewiesenen Zanderlaichplätzen“ ersetzt.
Im § 11 Abs. 1 lit. a entfällt die Wortfolge „freitreibend (§ 3) oder“.
Im § 11 Abs. 1 lit. b wird das Wort „Felchennetze“ durch das Wort „Rotaugennetze“ ersetzt.
Im § 11 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „freitreibende und“ und wird der Klammerausdruck „(§§ 3 und 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 4)“ ersetzt.
Im § 11 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „Ausbildung erhalten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „höchstens jedoch für vier Jahre“ eingefügt.
Im § 14 wird das Wort „Felchennetze“ durch die Wortfolge „Bodennetze (Rotaugennetze)“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Abweichungen hinsichtlich der Netzzahl und der Maschenweite können durch die Behörde angeordnet werden, wenn die ordnungsgemäße Ausübung des Laichfischfanges dies erfordert.“
„Bei der Ausübung der Angelfischerei vom Boot aus muss an Angeln mit mehr als einer Anbissstelle die Hakenweite an Einzelhaken mindestens 6 mm betragen.“
Im § 21 Abs. 1 wird das Wort „Blaufelchen“ durch die Wortfolge „Felchen (alle Formen)“ und der Ausdruck „15.10. – 10.01.“ durch das Wort „ganzjährig“ ersetzt, entfallen die Fischarten „Sandfelchen und Gangfische“ samt Schonzeit und Schonmaß und wird das Wort „Äschen“ durch Wort „Äsche“ und das Wort „Regenbogenforellen“ durch das Wort „Regenbogenforelle“ ersetzt.
Im § 21b Abs. 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „zwölf Felchen und“ und im letzten Satz die Wortfolge „Felchen und“.
Im § 21c Abs. 1 wird das Wort „untermaßige“ durch die Wortfolge „alle Felchen und untermaßigen“ und die Wortfolge „Felchen in Barschnetzen“ durch die Wortfolge „Seeforellen in Spannsätzen“ ersetzt.
Im § 26 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Felchen und“.
Dem § 33 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Verordnung über eine Änderung der Bodenseefischereiverordnung, LGBl.Nr. 74/2023, tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.“
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