Raumplanungsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20231207_57Raumplanungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 116/2023, 7. Sitzung 2023
Der Landtag hat beschlossen:
Das Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 72/1996, Nr. 33/1997, Nr. 48/1998, Nr. 43/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 33/2005, Nr. 23/2006, Nr. 42/2007, Nr. 35/2008, Nr. 19/2011, Nr. 28/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 22/2015, Nr. 54/2015, Nr. 2/2017, Nr. 78/2017, Nr. 4/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 2 lit. b wird nach der Wortfolge „Natur und Landschaft“ die Wortfolge „und der Schutz des Klimas“ eingefügt.
Im § 2 Abs. 3 lit. d wird nach der Wortfolge „bestmöglich vor Naturgefahren“ die Wortfolge „und den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels“ sowie nach der Wortfolge „zum Schutz vor Naturgefahren“ die Wortfolge „und den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels“ eingefügt.
2a. Im § 2 Abs. 3 lit. g wird das Wort „Die“ durch die Wortfolge „Günstige Rahmenbedingungen für leistbares Wohnen sind anzustreben; die“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 3 wird nach der lit. i folgende lit. j eingefügt:
Im § 2 Abs. 3 werden die bisherigen lit. j bis l als lit. k bis m bezeichnet.
Die Überschrift des § 5 lautet:
„(2) Jede Person sowie Dienststellen des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, den mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Dienststellen des Landes und der Gemeinden auf Verlangen über alle Umstände Auskunft zu geben und Daten im Sinne des Abs. 5 zu übermitteln, sofern diese zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 erforderlich sind. Dies gilt nicht, soweit die betreffenden Dienststellen die relevanten Umstände durch Einsicht in die ihnen zur Verfügung stehenden elektronischen Register feststellen können.“
„(4) Die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die Organe der Gemeinden sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 5 wie folgt automationsunterstützt zu verarbeiten:
(5) Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Abs. 4 verarbeitet werden:
(6) Die Übermittlung von Daten an Organe und Dienststellen des Bundes, des Landes und der Gemeinden ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren Ersuchen und nur soweit zulässig, als diese Daten Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind.
(7) Die Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.
(8) Soweit Daten nach Abs. 2 letzter Satz ermittelt werden können, besteht keine Informationspflicht der abfragenden Stelle nach Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung.“
Im § 5 werden die bisherigen Abs. 4 und 5 als Abs. 9 und 10 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 5 Abs. 9 wird der Ausdruck „Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 7“ ersetzt.
Die Überschrift des § 11 lautet:
Im § 11 Abs. 1 lit. d wird nach der Wortfolge „von Natur und Landschaft“ die Wortfolge „und den Schutz des Klimas“ eingefügt.
Im § 11 Abs. 1 lit. f entfällt nach der Wortfolge „des Schutzes vor Naturgefahren“ der Beistrich und wird die Wortfolge „und vor nachteiligen Auswirkungen“ eingefügt.
Im § 11 Abs. 1 lit. j wird nach der Wortfolge „besonderer Berücksichtigung der“ die Wortfolge „Integration und“ und nach der Wortfolge „Nutzung erneuerbarer Energien“ die Wortfolge „sowie von Abwärme“ eingefügt.
Im § 11 Abs. 1 lit. k wird nach der Wortfolge „für den gemeinnützigen“ die Wortfolge „oder für den förderbaren“ eingefügt.
Der § 11 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Bereits vor der Beschlussfassung des Entwurfes des räumlichen Entwicklungsplanes ist die Mitwirkung der Bevölkerung in angemessener Weise zu gewährleisten.“
Im § 11 Abs. 5 und Abs. 6 wird jeweils der Ausdruck „zweiter Satz“ durch den Ausdruck „erster Satz“ ersetzt.
Dem § 11b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bevölkerung ist nur insoweit im Sinne des § 11 Abs. 3 erster Satz zu beteiligen, als sie durch die Änderung unmittelbar betroffen ist.“
„(2) Bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes ist auf Planungen des Bundes, des Landes und anderer betroffener Gemeinden sowie auf für die Raumplanung bedeutsame Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Der Flächenwidmungsplan darf einem Landesraumplan und dem räumlichen Entwicklungsplan nicht widersprechen.“
Im § 12 werden die bisherigen Abs. 2 bis 4 als Abs. 3 bis 5 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 16“ durch den Ausdruck „§ 16a“ und der Ausdruck „§ 16b“ durch den Ausdruck „§ 16c“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 4 wird der Ausdruck „16“ durch den Ausdruck „16a“ und der Ausdruck „16b“ durch den Ausdruck „16c“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 5 lit. a wird nach dem Wort „festzulegen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „es sei denn, die Errichtung von oberirdischen Gebäuden ist aufgrund von Festlegungen im Bebauungsplan (§ 28) nicht möglich“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 5 lit. b wird der Ausdruck „Bauflächen-“ durch die Wortfolge „Bauflächenwidmung (Grundwidmung)“ ersetzt.
Im § 12 wird nach dem nunmehrigen Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:
„(6) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der für eine rechtmäßige Bebauung maßgeblichen Vorschriften mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Fläche nach Abs. 5 im Falle der Neuwidmung als Baufläche oder bei Änderung der Bauflächenwidmung für sich genommen zu einer geordneten Bebauung geeignet bzw. nicht geeignet ist.“
Im § 12 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 7 bezeichnet und im nunmehrigen Abs. 7 der Ausdruck „16“ durch den Ausdruck „16a“ sowie der Ausdruck „16b“ durch den Ausdruck „16c“ ersetzt; weiters wird nach der Wortfolge „Vereinbarung nach § 38a Abs. 2 lit. a vorliegt“ die Wortfolge „und die Fläche für sich genommen aufgrund ihrer Größe, Form und Lage zu einer Verwendung entsprechend dem festgelegten Verwendungszweck geeignet ist“ eingefügt.
Dem nunmehrigen § 12 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:
„Dasselbe gilt bei der Änderung einer solcherart befristeten Widmung als besondere Fläche. Die Bestimmung des Abs. 6 gilt sinngemäß.“
Der bisherige § 12 Abs. 6 entfällt.
Im § 12 werden die bisherigen Abs. 7 bis 9 als Abs. 8 bis 10 bezeichnet.
Dem nunmehrigen § 12 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle bereits rechtmäßig bestehender Seveso-Betriebe gilt § 14 Abs. 7 zweiter Satz.“
„(7) In Betriebsgebieten können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 8 Zonen festgelegt werden, die für Seveso-Betriebe oder einzelne Arten von Seveso-Betrieben bestimmt sind; außerhalb von solchen Zonen dürfen Seveso-Betriebe nicht errichtet werden. Werden im Falle eines bereits rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 8 nicht eingehalten, kann eine entsprechende Zone dann festgelegt werden, wenn für das Gebiet, auf dem der Seveso-Betrieb errichtet ist, und für die innerhalb des nach § 12 Abs. 8 einzuhaltenden Schutzabstandes gelegenen Flächen mit einem Bebauungsplan nach § 28 jene baulichen Maßnahmen festgelegt sind, die notwendig sind, damit die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalles höchstens unwesentlich vergrößert und die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalles höchstens unwesentlich erschwert werden.“
30a. Im § 15 Abs. 1 wird der Ausdruck „lit. i bis k“ durch den Ausdruck „lit. i, k und l“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 8 lit. c wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
Im § 15 Abs. 8 lit. d wird die Wortfolge „ , sofern die Verkaufsfläche 900 m² übersteigt.“ durch das Wort „und“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 8 wird nach der lit. d folgende lit. e angefügt:
Im § 15a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „angemessene Versorgungsstruktur“ die Wortfolge „in der Gemeinde und in benachbarten Gemeinden“ eingefügt.
Der § 16 lautet:
(1) Als Ferienwohnung gelten Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden.
(2) Nicht als Ferienwohnung im Sinne des Abs. 1 gelten:
(3) Abweichend von Abs. 2 lit. a gelten folgende Wohnungen und Wohnräume im Sinne des Abs. 1 als Ferienwohnung:
(4) Nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen, die mit dem Bewilligungsinhaber in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder, Nichten und Neffen, sowie die Person, mit der der Bewilligungsinhaber in Lebensgemeinschaft lebt sowie deren Kinder.“
(1) In Kern-, Wohn- und Mischgebieten (Grundwidmung) können mit Widmung besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Darin können Zonen festgelegt werden, in denen nur der gastgewerblichen Beherbergung im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b und c dienende Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, sofern eine Eigennutzung im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. c nur wie eine Nutzung durch normale Gäste im Ausmaß von höchstens drei Wochen im Jahr erfolgt.
(2) Die Errichtung bzw. die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Abs. 3 – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.
(3) Die Gemeindevertretung kann in folgenden Fällen die Nutzung – im Falle der lit. b auch die Errichtung – von Wohnungen oder Wohnräumen, die nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Wohnzwecke genutzt werden dürfen, als Ferienwohnung mit Bescheid bewilligen; im Falle eines Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes darf nur eine Bewilligung nach lit. c erteilt werden:
(4) Der Antrag nach Abs. 3 hat die zur Beurteilung des Vorliegens der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden. Die Bewilligung kann mit Bescheid widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.
(5) Wer sich auf eine Ausnahme nach § 16 Abs. 2 lit. a beruft, hat dem Bürgermeister auf Verlangen geeignete Nachweise zu erbringen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für den Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 3 im Hinblick auf die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Ist aufgrund bestimmter Tatsachen eine unzulässige Nutzung als Ferienwohnung anzunehmen, haben Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen auf Verlangen des Bürgermeisters die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dazu erforderlichen verbrauchsbezogenen Daten zu übermitteln.
(6) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung den Prozentsatz nach Abs. 3 lit. b verringern, wenn dies zur Erreichung der Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist, oder erhöhen, wenn dies zur Sicherstellung eines gastgewerblichen Mindestangebotes in der Gemeinde erforderlich ist und dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.
(7) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen des Abs. 3 lit. a oder b oder beide literae auf das Gebiet der Gemeinde nicht anzuwenden sind, wenn eine Ferienwohnungsquote nach § 16b Abs. 4 festgelegt wurde, diese in der Gemeinde bereits überschritten ist und die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.
(8) Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeinde durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 lit. a und b auf das Gebiet oder Teile des Gebiets einer Gemeinde nicht anzuwenden sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.“
Der bisherige § 16a wird als § 16b bezeichnet.
Im nunmehrigen § 16b Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „§ 16 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 16a Abs. 1“ und der Ausdruck „§ 16 Abs. 4 oder“ durch den Ausdruck „§ 16a Abs. 3,“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 16b Abs. 1 wird nach der lit. a folgende lit. b eingefügt:
Im nunmehrigen § 16b Abs. 1 wird die bisherige lit. b als lit. c bezeichnet.
Im nunmehrigen § 16b Abs. 1 lit. c entfällt die Wortfolge „einer Anzeige gemäß Art. II Abs. 2 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 27/1993,“.
Im nunmehrigen § 16b Abs. 1 wird nach der lit. c folgende lit. d angefügt:
Im nunmehrigen § 16b Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 16 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 16a Abs. 1“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Widmungen nach § 16a Abs. 1 zweiter Satz.“
Im nunmehrigen § 16b Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 16 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 16a Abs. 8“ ersetzt.
Der bisherige § 16b wird als § 16c bezeichnet.
Im § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.
Der § 18 Abs. 4 lautet:
„(4) Als Sondergebiete können Flächen festgelegt werden, auf denen Gebäude und Anlagen errichtet werden dürfen, die ihrer Zweckwidmung nach an einen bestimmten Standort gebunden sind oder sich an einem bestimmten Standort besonders eignen, insbesondere Flächen für
Der vorgesehene Verwendungszweck ist in der Widmung anzuführen.“
Im § 20 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „zählt auch der gemeinnützige Wohnbau“ die Wortfolge „sowie Wohnbau, der im Hinblick auf die objektbezogenen Voraussetzungen nach den Vorschriften des Wohnbauförderungsrechts förderbar ist (förderbarer Wohnbau)“ und nach der Wortfolge „als Vorbehaltsfläche für gemeinnützigen“ die Wortfolge „oder für förderbaren“ eingefügt.
Im § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, alle angrenzenden Gemeinden und jene sonstigen öffentlichen Dienststellen, deren Belange durch den Flächenwidmungsplan wesentlich berührt werden,“ durch die Wortfolge „alle angrenzenden Gemeinden und, sofern deren Belange durch den Flächenwidmungsplan wesentlich berührt werden, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und sonstige öffentliche Dienststellen“ ersetzt.
49a. Im § 21 Abs. 3 wird der Ausdruck „zweiter Satz“ durch den Ausdruck „erster Satz“ ersetzt.
Im § 21b Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.
Im § 21b Abs. 1 lit. a wird vor der Wortfolge „dem Mindestmaß der baulichen Nutzung“ das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.
Im § 21b Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt.
Im § 21b Abs. 2 lit. a wird der Ausdruck „16“ durch den Ausdruck „16a“ und der Ausdruck „16b“ durch den Ausdruck „16c“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 2 lit. b wird der Ausdruck „§ 16“ durch den Ausdruck „§ 16a“ und der Ausdruck „§ 16b“ durch den Ausdruck „§ 16c“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „der Homepage der Gemeinde im Internet“ durch die Wortfolge „dem Veröffentlichungsportal im Internet“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 6 letzter Satz wird vor der Wortfolge „öffentlicher Dienststellen“ die Wortfolge „der angrenzenden Gemeinden und sonstiger“ eingefügt sowie nach der Wortfolge „begrenzt werden“ ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „die Landesregierung ist jedenfalls anzuhören“ eingefügt.
Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Im Falle einer auch nur teilweisen Aufhebung des Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof gilt ab der Wirksamkeit der Aufhebung bis zum Inkrafttreten einer ersatzweise festzulegenden Widmung eine Bausperre. Diese bewirkt, dass Bewilligungen im Sinne des Abs. 2 nur zulässig sind, wenn das geplante Vorhaben der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht widerspricht und diese selbst auch nicht der Grund für die Aufhebung gewesen ist. Die Bausperre tritt spätestens zwei Jahre nach ihrem Wirksamkeitsbeginn außer Kraft.“
Im § 28 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „durch Verordnung“ die Wortfolge „für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben“ eingefügt.
Im § 28 Abs. 2 lit. d wird nach dem Wort „Naturgefahren“ die Wortfolge „und vor nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels“ eingefügt.
Im § 28 Abs. 2 lit. i wird nach der Wortfolge „nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien“ die Wortfolge „sowie von Abwärme“ eingefügt.
Im § 28 Abs. 3 lit. a wird nach dem Wort „Betriebsgebäude“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „befestigte Fläche für betriebliche Zwecke“ eingefügt.
Im § 28 Abs. 3 lit. f wird nach dem Ausdruck „(§ 34)“ die Wortfolge „sowie das Mindestausmaß an Stellflächen für Fahrräder für Bauwerke (§ 34a)“ eingefügt.
Im § 28 Abs. 3 wird nach der lit. k folgende lit. l eingefügt:
Im § 28 Abs. 3 werden die bisherigen lit. l bis s als lit. m bis t bezeichnet.
Im nunmehrigen § 28 Abs. 3 lit. n wird nach dem Wort „Farbe“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Begrünung“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 28 Abs. 3 lit. o wird nach der Wortfolge „landschaftlich und städtebaulich wertvolle Ausblicke“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „zur Erhaltung von Natur und Landschaft, aus Gründen des Klimaschutzes oder zur Anpassung an den Klimawandel frei zu haltende Flächen“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 28 Abs. 3 lit. p wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Abstellplätze“ die Wortfolge „und Stellflächen für Fahrräder“ eingefügt.
Im § 28 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 9“ durch den Ausdruck „Abs. 10“ ersetzt.
Nach dem § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
(1) Die Gemeindevertretung kann, auch ohne dass ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder für Teile desselben ein Mindestausmaß an Flächen für das Abstellen von Fahrrädern für Bauwerke festlegen. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Ausmaß diese Flächen in einem Abstellraum bereitzustellen sind.
(2) Für den Fall, dass durch Verordnung nach § 13a Abs. 1 Baugesetz Mindestflächen für das Abstellen von Fahrrädern festgelegt wurden, dürfen diese Flächen in einer Verordnung nach Abs. 1 nicht niedriger festgelegt werden.“
Im § 35 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „bis 34“ durch den Ausdruck „bis 34a“ ersetzt.
Im § 36 wird der Ausdruck „bis 34“ durch den Ausdruck „bis 34a“ sowie der Ausdruck „Abs. 9“ durch den Ausdruck „Abs. 10“ ersetzt.
Im § 37 Abs. 1 wird der Ausdruck „bis 34“ durch den Ausdruck „bis 34a“ ersetzt.
Dem § 37 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Im Falle einer auch nur teilweisen Aufhebung eines Bebauungsplanes oder einer Verordnung nach den §§ 31 bis 34a durch den Verfassungsgerichtshof gilt ab der Wirksamkeit der Aufhebung bis zum Inkrafttreten der ersatzweise zu treffenden Festlegungen eine Bausperre. Diese bewirkt, dass Bewilligungen im Sinne des Abs. 2 nur zulässig sind, wenn das geplante Vorhaben der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht widerspricht und diese selbst auch nicht der Grund für die Aufhebung gewesen ist. Die Bausperre tritt spätestens zwei Jahre nach ihrem Wirksamkeitsbeginn außer Kraft.“
Im § 38 Abs. 1 wird der Ausdruck „bis 34“ durch den Ausdruck „bis 34a“ ersetzt.
Im § 38a Abs. 2 lit. b wird nach der Wortfolge „einschließlich jenem des gemeinnützigen“ die Wortfolge „oder des förderbaren“ eingefügt.
Im § 38a Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ und der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt.
Im § 57 Abs. 1 lit. e wird der Ausdruck „des § 16 oder § 59 Abs. 22“ durch den Ausdruck „der §§ 16a, 59 Abs. 22 oder 63 Abs. 4“ und der Ausdruck „§ 16 Abs. 4 oder einer Bewilligung gemäß § 59 Abs. 22“ durch den Ausdruck „den §§ 16a Abs. 3, 59 Abs. 22 oder 63 Abs. 4“ ersetzt.
Im § 57 Abs. 1 lit. f wird der Ausdruck „§ 16 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 16a Abs. 1“ und der Punkt nach dem Wort „Wartungspersonal“ durch einen Beistrich ersetzt.
Im § 57 Abs. 1 wird nach der lit. f folgende lit. g angefügt:
Im § 57 Abs. 2 lit. a wird der Ausdruck „und lit. f“ durch den Ausdruck „sowie lit. f und g“ ersetzt.
Im § 57 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 16 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 16a Abs. 2“ ersetzt.
Im § 57 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „wie die Wohnung oder der Wohnraum genutzt wurde“ ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „§ 16a Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß“ eingefügt.
Im § 58 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 16b Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 16c Abs. 2“ ersetzt.
Im § 58 Abs. 3 lit. b letzter Satz entfällt der Ausdruck „zweiter und“.
Im § 58 Abs. 3 lit. d wird nach der Wortfolge „notwendig sind“ die Wortfolge „oder soweit es sich um Zubauten zu ganzjährig bewohnten Wohngebäuden handelt; für letztere gelten die Beschränkungen nach Abs. 1 bzw. im Falle der lit. b die dort genannten“ eingefügt.
Im § 59 Abs. 26 wird nach dem Ausdruck „§ 16a Abs. 4 und 5“ die Wortfolge „in der Fassung LGBl.Nr. 22/2015“ eingefügt.
Im § 61 Abs. 6 und 7 wird jeweils der Ausdruck „Dezember 2022“ durch den Ausdruck „Dezember 2024“ ersetzt.
Im § 61 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Kommt eine Gemeinde ihrer Verpflichtung nach Abs. 6 oder Abs. 7 nicht nach und wird dieser auch nach Ablauf einer von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzenden angemessenen Nachfrist nicht entsprochen, dürfen außer in den Fällen des § 23 Abs. 1 zweiter Satz keine weiteren Grundflächen als Bauflächen oder Sondergebiete gewidmet werden.“
Der bisherige § 63 wird als § 62 bezeichnet.
Nach dem nunmehrigen § 62 wird folgender § 63 angefügt:
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 57/2023, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende räumliche Entwicklungspläne oder danach erlassene räumliche Entwicklungspläne, deren Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Novelle erfolgt ist, sind spätestens im Zuge der ersten nach § 11b Abs. 2 erforderlichen Überprüfung und Anpassung auch im Hinblick auf die neuen Anforderungen nach § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(3) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 baubehördlich bewilligten Wohnungen und Wohnräumen, die aufgrund der Ausnahme der gastgewerblichen Beherbergung in der Fassung vor LGBl.Nr. 57/2023 nicht als Ferienwohnungen gegolten haben, seit Inkrafttreten der Novelle (unter Umständen auch erst aufgrund einer späteren Verwendung) im Lichte des § 16 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 jedoch als Ferienwohnungen gelten, ist
Dies gilt nicht, sofern Wohnungseigentum im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 erst nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 begründet wird, es sei denn, der entsprechende Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums wurde bereits vor diesem Zeitpunkt beim zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende Berechtigungen zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung (§ 16b Abs. 1 lit. b bis d) bleiben aufrecht wie bisher.
(5) Für bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 rechtmäßig bestehende Seveso-Betriebe im Sinne des § 14 Abs. 7 zweiter Satz hat die Gemeinde innerhalb von zwei Jahren einen Bebauungsplan nach der genannten Bestimmung zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes dürfen Bauvorhaben betreffend den Seveso-Betrieb sowie Bauvorhaben auf Flächen innerhalb des Schutzabstandes nach § 12 Abs. 8 baurechtlich nur bewilligt werden, wenn dadurch die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalles höchstens unwesentlich vergrößert oder die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalles höchstens unwesentlich erschwert werden.
(6) Für bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende Widmungen als Freifläche Sondergebiet für Lagerflächen gilt § 18 Abs. 4 lit. e in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 mit der Maßgabe, dass es auf den Zusammenhang mit Nutzungen nach § 18 Abs. 4 lit. a bis d in der Fassung LGBl.Nr. 57/2023 nicht ankommt.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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