Zurverfügungstellung von Jobrädern für die Landesbediensteten
LGBLA_VO_20230928_52Zurverfügungstellung von Jobrädern für die LandesbedienstetenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 49 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 67/2010, Nr. 35/2017, Nr. 5/2023 und Nr. 36/2023, in Verbindung mit § 57 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2013, und § 78 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, auf Grund des § 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 25/1998, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 21/2002, Nr. 52/2002, Nr. 26/2003, Nr. 17/2005, Nr. 23/2009, Nr. 67/2010, Nr. 31/2012, Nr. 36/2013, Nr. 44/2013, Nr. 50/2015, Nr. 35/2017, Nr. 37/2018, Nr. 66/2019, Nr. 72/2022 und Nr. 36/2023, in Verbindung mit § 57 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2013, und § 78 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, auf Grund des § 57 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2013, und § 78 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, auf Grund des § 82a Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2013, Nr. 65/2019 und Nr. 35/2023, in Verbindung mit § 57 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2013, und § 78 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, sowie auf Grund des § 82c Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019 und Nr. 35/2023, in Verbindung mit § 57 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2013, und § 78 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, wird verordnet:
(1) Auf Antrag kann einem Landesbediensteten ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur dienstlichen und persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, sofern die budgetären Mittel vorhanden sind und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen (Jobrad). Die Ausstattung des Jobrads hat den Anforderungen der Fahrradverordnung zu entsprechen.
(2) Die Zurverfügungstellung des Jobrads erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Nach deren Ablauf kann der Landesbedienstete das Jobrad zum Restwert erwerben.
(3) Der Landesbedienstete hat für die persönliche Nutzung des Jobrads einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der jedenfalls die Anschaffungskosten für das Jobrad umfasst, abzüglich eines allfälligen Beitrages des Dienstgebers. Bei der Bemessung des Aufwandsbeitrages kann der Dienstgeber auch die voraussichtlichen Kosten für die Erhaltung des Jobrads ganz oder teilweise berücksichtigen. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Jobrads zu verteilen und der monatliche Aufwandsbeitrag durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10 % der gebührenden Bezüge betragen.
(4) Der Landesbedienstete hat das Jobrad auch außerhalb der dienstlichen Nutzung sachgemäß und rechtstreu handzuhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen.
Diese Verordnung tritt am 01.10.2023 in Kraft.
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