Zurverfügungstellung von Jobrädern für die Gemeindebediensteten
LGBLA_VO_20230928_51Zurverfügungstellung von Jobrädern für die GemeindebedienstetenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 49 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005, Nr. 66/2010, Nr. 36/2017, Nr. 5/2023 und Nr. 38/2023, in Verbindung mit § 51 Abs. 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 25/2011 und Nr. 37/2013, und § 68 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, auf Grund des § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 50/1995, Nr. 61/1997, Nr. 26/1998, Nr. 24/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002, Nr. 20/2005, Nr. 44/2006, Nr. 66/2010, Nr. 33/2012, Nr. 38/2013, Nr. 52/2015, Nr. 36/2017, Nr. 37/2018, Nr. 6/2019, Nr. 72/2022 und Nr. 38/2023, in Verbindung mit § 51 Abs. 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 25/2011 und Nr. 37/2013, und § 68 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, auf Grund des § 51 Abs. 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 25/2011 und Nr. 37/2013, und § 68 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, sowie auf Grund des § 71a des Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2013 und Nr. 37/2023, in Verbindung mit § 51 Abs. 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 25/2011 und Nr. 37/2013, und § 68 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, wird verordnet:
(1) Auf Antrag kann einem Gemeindebediensteten ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur dienstlichen und persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, sofern die budgetären Mittel vorhanden sind und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen (Jobrad). Die Ausstattung des Jobrads hat den Anforderungen der Fahrradverordnung zu entsprechen.
(2) Die Zurverfügungstellung des Jobrads erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Nach deren Ablauf kann der Gemeindebedienstete das Jobrad zum Restwert erwerben.
(3) Der Gemeindebedienstete hat für die persönliche Nutzung des Jobrads einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- oder Leasingkosten für das Jobrad umfasst, abzüglich eines allfälligen Beitrages des Dienstgebers. Bei der Bemessung des Aufwandsbeitrages kann der Dienstgeber auch die voraussichtlichen Kosten für die Erhaltung des Jobrads ganz oder teilweise berücksichtigen. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Jobrads zu verteilen und der monatliche Aufwandsbeitrag durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10 % der gebührenden Bezüge betragen.
(4) Der Gemeindebedienstete hat das Jobrad auch außerhalb der dienstlichen Nutzung sachgemäß und rechtstreu handzuhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen.
Diese Verordnung tritt am 01.10.2023 in Kraft.
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