Gesetz über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Sammelnovelle
LGBLA_VO_20230810_44Gesetz über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – SammelnovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 74/2023, 5. Sitzung 2023
Der Landtag hat beschlossen:
Das Wasserversorgungsgesetz, LGBl.Nr. 3/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 72/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
(1) Gemeinden, die Gebühren für den Bezug von Wasser für den menschlichen Gebrauch auf Grundlage der finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen ausgeschrieben haben, sind verpflichtet, die Abgabepflichtigen regelmäßig, zumindest jedoch einmal jährlich, über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
(2) Gemeinden, die mindestens 10.000 m3 Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, sind zudem verpflichtet, die Abgabepflichtigen mindestens einmal jährlich über die Struktur der Gebühr pro Kubikmeter Wasser, einschließlich der fixen und variablen Kosten, zu informieren.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibung, erfolgen.“
Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014, Nr. 12/2014, Nr. 17/2014, Nr. 22/2014, Nr. 23/2015, Nr. 37/2015, Nr. 54/2015, Nr. 8/2017, Nr. 47/2017, Nr. 78/2017, Nr. 34/2018, Nr. 35/2018, Nr. 37/2018, Nr. 64/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 69/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 41/2022, Nr. 42/2022, Nr. 72/2022 und Nr. 85/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 15 Abs. 4 wird nach dem Wort „Inspektionsberichte“ die Wortfolge „sowie über die Überwachung von Hausinstallationen“ eingefügt.
Im § 38 Abs. 3 lit. b wird der Ausdruck „lit. a bis g“ durch den Ausdruck „lit. a bis j und l“ ersetzt.
Im § 49c wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit. d folgende lit. e angefügt:
Das Bauproduktegesetz, LGBl.Nr. 3/2014, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2018, Nr. 47/2019, Nr. 49/2021 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck „7. Abschnitts“ durch den Ausdruck „8. Abschnitts“ ersetzt.
Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Begriffe, die im 7. Abschnitt verwendet werden und den Begriffen nach Art. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen, sind im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen.“
„(1) Bauprodukte, für die
dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.“
Bauprodukte, für die
dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und die CE-Kennzeichnung tragen.“
Im § 17 Abs. 1 wird in der lit. b das Wort „EU-Konformitätserklärung“ durch das Wort „Konformitätserklärung“ ersetzt, entfällt am Ende der lit. b das Wort „und“, wird am Ende der lit. c der Punkt durch den Ausdruck „; und“ ersetzt und nach der lit. c folgende lit. d angefügt:
Im § 17 Abs. 2 wird das Wort „muss“ durch die Wortfolge „hat sicherzustellen, dass“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 2 entfällt in der lit. a die Wortfolge „sicherstellen, dass“, wird in der lit. a die Wortfolge „und die CE-Kennzeichnung (§ 20) trägt und“ durch einen Strichpunkt ersetzt, werden in der lit. b das Wort „EU-Konformitätserklärung“ durch das Wort „Konformitätserklärung“ sowie der Ausdruck „stellen.“ durch den Ausdruck „steht;“ ersetzt und nach der lit. b folgende lit. c und d angefügt:
Im § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis c“ durch die Wortfolge „Voraussetzungen des Abs. 1“ sowie die Wortfolge „die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c oder 2“ durch die Wortfolge „diese Voraussetzungen“ ersetzt.
In der Überschrift zu § 19, im § 19 Abs. 3 und 4 sowie im § 20 Abs. 1 wird jeweils das Wort „EU-Konformitätserklärung“ durch das Wort „Konformitätserklärung“ ersetzt.
Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 7. Abschnitt eingefügt:
(1) Bauprodukte, die für die Verwendung in Hausinstallationen vorgesehen sind und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
(2) Soweit für Bauprodukte nach Abs. 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs. 1 lit. a bis d entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, vorzunehmen sowie zu analysieren, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Sie ist erstmalig bis zum 12. Januar 2029 durchzuführen, anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Abs. 1 im Internet auf der Homepage des OIB zu veröffentlichen und zusätzlich der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Risikoanalyse im Internet auf der Homepage des Landes Vorarlberg zu veröffentlichen.“
Die bisherigen 7., 8. und 9. Abschnitte werden als 8., 9. und 10. Abschnitte bezeichnet.
Im § 25 Abs. 1 werden nach dem Wort „nach“ der Ausdruck „Art. 14“ sowie nach dem Ausdruck „2019/1020“ die Wortfolge „ , ausgenommen dessen Abs. 3 lit. c“ eingefügt.
Im § 25 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ die Wortfolge „ist mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und“ eingefügt.
Im § 25 Abs. 2 lit. c entfällt der Ausdruck „Marktüberwachungsmaßnahmen (“ und werden der Beistrich nach dem Wort „Bauprodukten“ durch das Wort „und“ sowie der Ausdruck „u.dgl.)“ durch die Wortfolge „sowie Durchführung weiterer Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere solcher nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 2 lit. h wird das Wort „Gemeinschaftsmarkt“ durch das Wort „Unionsmarkt“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 2 lit. i wird nach der Wortfolge „Informationsaustausch mit“ die Wortfolge „der zentralen Verbindungsstelle gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/1020,“ eingefügt.
Im § 35 wird der Ausdruck „Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008“ durch den Ausdruck „Art. 16 Abs. 3 lit. g der Verordnung (EU) 2019/1020“ ersetzt.
Im § 36 Abs. 1 wird nach der lit. n folgende lit. o eingefügt:
Im § 36 Abs. 1 werden die bisherigen lit. o bis t als lit. p bis u bezeichnet.
Im § 36 Abs. 1 wird nach der nunmehrigen lit. u folgende lit. v eingefügt:
Im § 36 Abs. 1 werden die bisherigen lit. u und v als lit. w und x bezeichnet.
Im § 36 Abs. 2 wird der Ausdruck „lit. p und s“ durch den Ausdruck „lit. o, q und t“ ersetzt.
Im § 36 Abs. 5 wird der Ausdruck „lit. a bis o, q, r, t und u“ durch den Ausdruck „lit. a bis n, p, r, s, u, v und w“ ersetzt.
Der Landtagspräsident:Für den Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerDie Landesstatthalterin:Dr. Barbara Schöbi-Fink
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