Pflichtschulorganisationsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20230810_43Pflichtschulorganisationsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 73/2023, 5. Sitzung 2023
Der Landtag hat beschlossen:
Das Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl.Nr. 17/1984, in der Fassung LGBl.Nr. 21/1988, Nr. 39/1992, Nr. 26/1995, Nr. 9/1998, Nr. 46/2000, Nr. 38/2006, Nr. 39/2009, Nr. 64/2012, Nr. 44/2013, Nr. 5/2014, Nr. 60/2014, Nr. 76/2016, Nr. 81/2017, Nr. 45/2018, Nr. 17/2020 und Nr. 53/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 11 Abs. 1 wird nach dem Wort „musischen“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt sowie nach dem Wort „sportlichen“ die Wortfolge „oder der englischsprachigen“ und nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „ , wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann“ eingefügt.
Im § 19b wird die Wortfolge „und schulstandortübergreifend“ durch die Wortfolge „ , schulstandort- und schulartenübergreifend“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, ist der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer zu erteilen, die zum Unterricht nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung des Bundes befähigt sind.“
Die Änderung des § 11 Abs. 1 durch LGBl.Nr. 43/2023 tritt am 1. September 2023 in Kraft.“
Der Landtagspräsident:Für den Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerDie Landesstatthalterin:Dr. Barbara Schöbi-Fink
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