Landwirtschaftliches Schulgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20230810_42Landwirtschaftliches Schulgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 72/2023, 5. Sitzung 2023
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl.Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 47/1996, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 40/2006, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 44/2013, Nr. 7/2014, Nr. 45/2018, Nr. 24/2020, Nr. 4/2022 und Nr. 52/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „und schulstandortübergreifend“ durch die Wortfolge „ , schulstandort- und schulartenübergreifend“ ersetzt.
Der § 48 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Das Ausmaß der Schulveranstaltungen ist dabei so festzusetzen, dass die Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt.“
„(4) Die durch die Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. Zur Deckung der Kosten darf ein Beitrag eingehoben werden. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.“
Der Landtagspräsident:Für den Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerDie Landesstatthalterin:Dr. Barbara Schöbi-Fink
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