Landesbedienstetengesetz 2000, Änderung
LGBLA_VO_20230712_35Landesbedienstetengesetz 2000, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: SA 95/2023, 6. Sitzung 2023
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2001, Nr. 22/2002, Nr. 51/2002, Nr. 25/2003, Nr. 17/2005, Nr. 39/2007, Nr. 24/2009, Nr. 36/2009, Nr. 68/2010, Nr. 11/2011, Nr. 25/2011, Nr. 36/2011, Nr. 30/2012, Nr. 35/2013, Nr. 44/2013, Nr. 49/2015, Nr. 58/2016, Nr. 37/2018, Nr. 29/2019, Nr. 65/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 42/2022, Nr. 72/2022 und Nr. 5/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 5 wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ und die Wortfolge „der jeweils geschlechtsbezogenen“ durch die Wortfolge „einer für sie angemessenen“ ersetzt.
Im § 7 entfällt die Bezeichnung als Abs. 2.
Im § 11 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 42d“ durch den Ausdruck „§ 43“ und der Ausdruck „§§ 43 bis 47“ durch den Ausdruck „§§ 44 bis 47“ ersetzt.
Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Soweit eine dienstliche Fortbildung verpflichtend ist, gilt eine Teilnahme an der Fortbildung jedenfalls als Arbeitszeit und dürfen vom Landesbediensteten keine Beiträge zu den Kosten eingehoben werden.“
„(1) Die in Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organe sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Landesbediensteten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu verarbeiten, soweit diese Daten für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder sonstigen rechtlichen Verpflichtungen, denen der Dienstgeber oder der Dienstnehmer unterliegt, erforderlich sind. Gleiches gilt für personenbezogene Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ist die Landesregierung oder ein von ihr beauftragter Rechtsträger.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 dürfen insbesondere folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden:
(3) Die Übermittlung von Daten an andere Organe und Dienststellen des Landes, des Bundes und der Gemeinden, an die zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und nur soweit zulässig, als diese Daten Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind.“
Im § 16a wird der bisherige Abs. 1 als Abs. 4 bezeichnet; der bisherige Abs. 2 entfällt.
Im § 16a wird nach dem nunmehrigen Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die in Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organe haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere Zugriffsbeschränkungen auf jene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Stelle unbedingt erforderlich sind, und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.“
Im § 32 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „Z. 2“ und wird nach dem Wort „Sozialversicherungsgesetzes“ der Ausdruck „(ASVG)“ eingefügt.
Im § 32 Abs. 4 lit. b wird nach dem Ausdruck „87a“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „87b“ der Ausdruck „oder 87c“ eingefügt.
Im § 32 Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „§ 42d“ durch den Ausdruck „§ 43“ und der Ausdruck „§§ 43 bis 47“ durch den Ausdruck „§§ 44 bis 47“ ersetzt.
Nach dem § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Landesbediensteten auf Antrag Telearbeit in der Form gewährt werden, dass er bestimmte dienstliche Aufgaben regelmäßig in seiner Wohnung oder der Wohnung naher Angehöriger (Homeoffice) oder an einem anderen von ihm selbst gewählten Ort im Rahmen einer Dienstleistung außerhalb der Dienststelle (sonstige Telearbeit), unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet, wenn
(2) Die Gewährung von Telearbeit kann für die Dauer von einem Monat bis zu zwölf Monaten erfolgen. Sie verlängert sich um den gleichen Zeitraum, wenn dem weder der Dienstgeber noch der Landesbedienstete bis einen Monat vor Ablauf der Frist oder, falls Telearbeit nur für höchstens zwei Monate gewährt wurde, bis zwei Wochen vor Ablauf der Frist widerspricht.
(3) Der Dienstgeber hat bei der Prüfung eines Antrags nach Abs. 1 auf die persönlichen Verhältnisse des Landesbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen. Wird dem Antrag nicht entsprochen, ist dem Landesbediensteten dies unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(4) Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel sind dem Landesbediensteten vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen.
(5) Telearbeit kann einvernehmlich abgeändert und beendet werden. Weiters kann Telearbeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Erklärung des Dienstgebers oder des Landesbediensteten unter Einhaltung einer Frist von einem Monat beendet werden. Telearbeit endet jedenfalls, wenn der Landesbedienstete mehr als drei Monate vom Dienst abwesend ist.
(6) In Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann durch den Dienstgeber außerordentliche Telearbeit angeordnet werden oder gewährte Telearbeit widerrufen werden; auf die persönlichen Verhältnisse des Landesbediensteten ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Bei Anordnung außerordentlicher Telearbeit gilt Abs. 1 lit. b sinngemäß.“
Im § 34 Abs. 6 lit. c wird der Ausdruck „§§ 64 Abs. 8 und 82j Abs. 3“ durch den Ausdruck „§§ 64 Abs. 7 und 82j Abs. 3“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 3 wird nach dem Wort „Beschäftigungsausmaßes“ die Wortfolge „oder einer Beschäftigung während der Karenz“ eingefügt und das Wort „Teilzeitbeschäftigung“ durch das Wort „Beschäftigung“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 5 und Abs. 9 lit. d wird jeweils der Ausdruck „§ 42d“ durch den Ausdruck „§ 43“ und der Ausdruck „§§ 43 bis 47“ durch den Ausdruck „§§ 44 bis 47“ ersetzt.
Der § 40a Abs. 1 lit. a lautet:
Im § 40a Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort „erkrankten“ die Wortfolge „oder verunglückten“ eingefügt.
Der § 40a Abs. 3 lautet:
„(3) Der Landesbedienstete hat über Abs. 1 hinaus Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von weiteren 40 Stunden je Kalenderjahr, wenn er den Anspruch nach Abs. 1 verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung seines erkrankten oder verunglückten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist; dies gilt nur für ein Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das aufgrund einer Behinderung erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird. Auch dieser Anspruch vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten herabgesetzt ist.“
Im § 40a entfällt der Abs. 6; der bisherige Abs. 7 wird als Abs. 6 bezeichnet.
Im § 42c Abs. 2 wird das Wort „Betreuung“ durch das Wort „Unterstützung“ ersetzt.
Dem § 42c Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wird dem Antrag nicht entsprochen, ist dem Landesbediensteten dies unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.“
Der § 42d entfällt.
Die §§ 43 bis 45 lauten:
(1) Dem Landesbediensteten ist auf Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende der Schutzfrist der Mutter oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von mindestens einer Woche und höchstens 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
(2) Einem Landesbediensteten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen hat, ist auf Antrag ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von mindestens einer Woche und höchstens 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Frühkarenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(3) Der Landesbedienstete hat den Beginn und die Dauer der Frühkarenz spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekannt zu geben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
(4) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.
(1) Einem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen eine Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt seines Kindes gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil
(2) Einem Landesbediensteten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(3) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Sie endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Der Landesbedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Landesbedienstete jedoch den Dienst vorzeitig wieder anzutreten.
(4) Der Landesbedienstete hat dem Dienstgeber die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Der Landesbedienstete kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(5) Dem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn er nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 11) teilzunehmen.
(6) Nach der Rückkehr aus der Karenz ist dem Landesbediensteten wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle anzubieten.
(1) Die Elternkarenz kann zwischen den (Adoptiv-, Pflege-)Elternteilen zweimal geteilt werden. Jeder Teil der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist entweder im Anschluss an die Schutzfrist, oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege)Elternteils anzutreten.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson können beide (Adoptiv-, Pflege)Elternteile für die Dauer eines Monats gleichzeitig Karenz in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder dem in § 47 Abs. 1 zweiter Satz genannten Zeitpunkt endet.
(3) Beabsichtigt ein (Adoptiv-, Pflege)Elternteil, Karenz im Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege )Elternteils in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Wechsel, Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.“
Im § 46 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ durch die Wortfolge „der andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil“ ersetzt, entfällt die Wortfolge „(Vater, Adoptiv- oder Pflegevater)“ und wird die Wortfolge „einer (Adoptiv-, Pflege-)Mutter, die“ durch die Wortfolge „eines (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils, das“ ersetzt.
Im § 46 entfällt der Abs. 2; die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden als Abs. 2 bis 4 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 46 Abs. 2 wird der Ausdruck „der Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „des Abs. 1“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 46 Abs. 2 lit. e wird die Wortfolge „der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter (Abs. 1) bzw. des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters (Abs. 2)“ durch die Wortfolge „des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 46 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Landesbediensteten haben“ durch die Wortfolge „Der Landesbedienstete hat“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 46 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 stehen“ durch die Wortfolge „Der Anspruch nach Abs. 1 steht“, die Wortfolge „die Landesbediensteten“ durch die Wortfolge „der Landesbedienstete“ und das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.
Im § 47 Abs. 1 wird das Wort „Karenz“ im ersten Satz durch das Wort „Elternkarenz“, das Wort „siebenten“ durch das Wort „achten“ und der Ausdruck „§§ 43 bis 45“ durch den Ausdruck „§§ 44 und 45“ ersetzt.
Nach dem § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
(1) Wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist, kann ein Landesbediensteter auf dessen Antrag hin während einer Karenz nach den §§ 44 bis 47 im Rahmen seines karenzierten Dienstverhältnisses weiter geringfügig beschäftigt werden. Der dafür gebührende monatliche Bezug darf den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen.
(2) Der Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Beschäftigung während der Karenz ist nach Maßgabe dienstlicher Interessen und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Landesbediensteten festzulegen.
(3) Die Beschäftigung während der Karenz kann einvernehmlich abgeändert und beendet werden. Sie kann weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Erklärung des Dienstgebers oder des Landesbediensteten unter Einhaltung einer Frist von einer Woche beendet werden.“
(1) Die Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Abs. 3 entgegensteht, auf Antrag des Landesbediensteten zur Betreuung
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann mit dem Landesbediensteten auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte getroffen werden. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn der Landesbedienstete dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. Wird dem Antrag nicht entsprochen, ist dem Landesbediensteten dies unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(4) Die Teilzeitbeschäftigung kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden und dauert mindestens zwei Monate. Sie beginnt in den Fällen des Abs. 1 lit. a frühestens mit dem Ablauf der Schutzfrist oder wenn eine Schutzfrist fehlt, frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes. In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c beginnt sie frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege.
(5) Der Landesbedienstete hat die Teilzeitbeschäftigung unter Angabe der Dauer und des Ausmaßes spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch den Landesbediensteten unverzüglich zu beantragen. Bei einem geplanten Beginn nach den in Abs. 4 genannten Zeitpunkten hat der Antrag zumindest drei Monate im Vorhinein zu erfolgen.
(6) Die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Landesbediensteten im Einvernehmen festzulegen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landesbediensteten soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(7) Die Teilzeitbeschäftigung kann einvernehmlich geändert und beendet werden. Über Antrag des Landesbediensteten ist die Teilzeitbeschäftigung vorzeitig zu beenden, sofern dies im Hinblick auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse des Landesbediensteten gerechtfertigt ist und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Weiters endet sie vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und der Dienstgeber die Beendigung verlangt.“
Im § 51 Abs. 3 entfällt das Wort „achtwöchige“.
Im § 62 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „87a“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „87b“ der Ausdruck „oder 87c“ eingefügt.
Im § 63 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c wird jeweils der Ausdruck „§ 64 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 64 Abs. 6“ ersetzt.
Dem § 66 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Abs. 1 findet beim Landesamtsdirektor kein Erfahrungsanstieg statt. Dem Landesamtsdirektor gebührt das Gehalt von 130 v.H. eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 24, Gehaltsstufe 12.“
Im § 69 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 64 Abs. 8“ durch den Ausdruck „§ 64 Abs. 7“ ersetzt.
Im § 78 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 42d“ durch den Ausdruck „§ 43“ und der Ausdruck „§§ 43 bis 47“ durch den Ausdruck „§§ 44 bis 47“ ersetzt.
Nach dem § 81 wird folgender § 81a eingefügt:
(1) Der Dienstgeber kann den Landesbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG) erteilen. In diesem Fall sind durch den Dienstgeber abzuschließen:
(2) Auf Landesbeamte finden die für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des BPG Anwendung.“
Im § 82 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „§ 64 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 64 Abs. 6“ ersetzt.
Im § 82a Abs. 2 wird nach dem Verweis auf „§ 81 – Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –“ der Verweis auf „§ 81a – Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 1 lit. b eine Vereinbarung im Sinne des § 3 BPG mit dem Betriebsrat der Krankenanstalten abzuschließen ist.“ eingefügt.
Im § 82c Abs. 2 wird nach dem Verweis auf „§ 81 – Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –“ der Verweis auf „§ 81a – Pensionskassenvorsorge –“ eingefügt.
Im § 82d Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „87a“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „87b“ der Ausdruck „oder 87c“ eingefügt.
Im § 82g Abs. 5 lit. d wird der Ausdruck „§ 42d“ durch den Ausdruck „§ 43“ und der Ausdruck „§§ 43 bis 47“ durch den Ausdruck „§§ 44 bis 47“ ersetzt.
Im § 86 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Landesangestellten ist“ die Wortfolge „spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses“ eingefügt.
Im § 86 Abs. 1 wird vor der lit. a folgende lit. a eingefügt:
Im § 86 Abs. 1 werden die bisherigen lit. a bis e als lit. b bis f bezeichnet.
Im § 86 Abs. 1 wird nach der nunmehrigen lit. f folgende lit. g eingefügt:
Im § 86 Abs. 1 wird die bisherige lit. f als lit. h bezeichnet.
Im § 86 Abs. 1 wird am Ende der nunmehrigen lit. h der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
Im § 86 Abs. 1 entfällt die bisherige lit. g.
Nach dem § 86 wird folgender § 86a eingefügt:
(1) Der Landesangestellte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst – neben den Informationen nach § 86 Abs. 1 – jedenfalls
(2) Im Fall einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, ist der Landesangestellte – zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 1 – zu unterrichten über
(3) Dem Landesangestellten sind Informationen nach Abs. 1 spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und Informationen nach Abs. 2 spätestens vor der Abreise schriftlich zur Verfügung zu stellen; dies kann auch im Rahmen des Dienstvertrages erfolgen. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Landesangestellten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(4) Die Informationen nach Abs. 1 lit. a bis h und Abs. 2 lit. c können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(5) Dem Landesangestellten sind Informationen über Änderungen der in Abs. 1 und 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, schriftlich zur Verfügung zu stellen; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Dies ist nicht erforderlich, im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, sofern auf diese Bestimmungen im Sinne des Abs. 4 verwiesen wurde.
(6) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Absätzen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn der Landesangestellte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren hat der Landesangestellte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Dem Dienstgeber obliegt es zu beweisen, dass er seiner Informationspflicht nachgekommen ist.“
Im § 87 Abs. 2 wird das Wort „Dienstbezüge“ durch die Wortfolge „Monatsbezüge und der Sonderzahlungen“ ersetzt.
Im § 87 Abs. 3 wird das Wort „Bezüge“ durch das Wort „Monatsbezüge“ ersetzt.
Im § 87a Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 42d“ durch den Ausdruck „§ 43“ und der Ausdruck „§§ 43 bis 47“ durch den Ausdruck „§§ 44 bis 47“ ersetzt.
Nach dem § 87b wird folgender § 87c eingefügt:
(1) Mit dem Landesangestellten kann auf Antrag für längstens fünf Jahre eine Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit um 40 % bis 60 % mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
(3) Der Entgeltausgleich gebührt, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG, in der Höhe von 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der herabgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. Anpassungen oder sonstige Erhöhungen der Bezüge sind sinngemäß zu berücksichtigen. Der Entgeltausgleich ist bei der Bemessung der Sonderzahlungen dem Monatsbezug zuzurechnen. Nähere Vorgaben zur Berechnung von Entgelt und Entgeltausgleich hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(4) Ein Antrag nach Abs. 1 ist spätestens sechs Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen und hat den gewünschten Beginn, die Dauer, die zeitliche Verteilung und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit zu enthalten. Sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann von der Einhaltung der Frist zur Antragstellung abgesehen werden.
(5) Die Altersteilzeit kann vom Dienstgeber vorzeitig beendet werden, wenn kein Anspruch mehr auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG oder Teilpension gemäß § 27a AlVG besteht.“
Im § 89 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 43 bis 47“ durch den Ausdruck „§§ 44 bis 47“ und jeweils die Wortfolge „an Stelle der Karenz“ durch die Wortfolge „zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.
Der § 89 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Landesangestellte ist mit Erreichen des Anfallsalters für die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zum Austritt aus dem Dienstverhältnis berechtigt. Der Austritt ist mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamwerden zu erklären. Auf Antrag des Landesangestellten kann die Frist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn dadurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.“
„(2) Eine Entlassung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass sie hauptsächlich deshalb erfolgt ist, weil der Landesangestellte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation religiöser, politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend gemacht hat.“
Im § 90 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet.
Im § 94 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „sowie während einer Karenz oder eines Karenzteiles oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach § 49 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des- bzw. derselben“ sowie der fünfte bis siebente Satz.
Der § 94 Abs. 5 lautet:
„(5) Ein Landesangestellter, welcher eine Frühkarenz nach § 43, eine Elternkarenz nach den §§ 44 bis 47 oder einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes nach § 49 in Anspruch nimmt, darf nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit Antragstellung, jeweils jedoch frühestens vier Monate vor dem Antritt, und endet vier Wochen nach dem Ende der Karenz, des jeweiligen Karenzteiles oder der Teilzeitbeschäftigung. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung endet der Kündigungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes.“
Der § 94 Abs. 6 entfällt; der bisherige Abs. 7 wird als Abs. 6 bezeichnet.
Im § 95 lit. b wird nach der Wortfolge „Bildungsteilzeit nach § 87a“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „§ 87b“ die Wortfolge „und einer Altersteilzeit nach § 87c“ eingefügt.
Im § 95 lit. d wird der Ausdruck „§ 42d“ durch den Ausdruck „§ 43“ ersetzt.
Im § 97 wird vor dem Verweis auf „§ 23 – Übertritt in den Ruhestand –“ der Verweis auf „§ 12 – Informationen zum Dienstverhältnis –“ eingefügt und im Verweis auf „§ 82b – Verwendung personenbezogener Daten und elektronischer Datenaustausch –“ das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Im § 102 wird im Verweis auf „§ 119a – Verwendung personenbezogener Daten –“ das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Im § 105 Abs. 1 wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „ ; § 62 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß“ eingefügt.
Im § 105 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 40 Abs. 6, 8, 8a und 10“ durch den Ausdruck „§ 40 Abs. 2, 3, 6, 8, 8a und 10“ ersetzt.
Die Überschrift des § 106 lautet:
Im § 106 wird nach dem Verweis auf „§ 6 – Gleichbehandlungsgebot –“ ein Verweis auf „§ 16a – Verarbeitung personenbezogener Daten –“, nach dem Verweis auf „§ 31 – Abwesenheit vom Dienst –“ ein Verweis auf „§ 33a – Telearbeit –“ und nach dem Verweis auf „§ 52 – Beschäftigungsbeschränkungen –“ der Verweis auf „§ 53 – Herabsetzung der Wochenarbeitszeit –“ eingefügt; die Verweise auf „§ 55 – Schadenersatz bei Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes –“ und auf „§ 56 – Schadenersatz im Zusammenhang mit sexueller Belästigung –“ entfallen.
Die Überschrift des § 107a lautet:
„(1) Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 16a) sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden.“
„(1) Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 16a) sind auf Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land stehen (freie Dienstnehmer), sinngemäß anzuwenden.“
Im nunmehrigen § 107b Abs. 2 wird die Wortfolge „Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land stehen,“ durch die Wortfolge „freie Dienstnehmer“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 107b Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „Allgemeines Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „ASVG“ ersetzt.
In den §§ 111e und 111g wird jeweils der Ausdruck „§ 64 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 64 Abs. 6“ ersetzt.
Im § 114 Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „§§ 42a und 49“ durch den Ausdruck „§§ 42a, 49 und 87c“ ersetzt.
Im § 114 Abs. 6 lit. c entfällt der Ausdruck „(im Sinne des § 43 Abs. 3 lit. b oder des § 44 Abs. 2 lit. b)“.
Nach dem § 131 wird folgender § 132 angefügt:
(1) Die Änderungen der §§ 81a, 82a und 82c durch LGBl.Nr. 35/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die Informationen nach § 86a und § 97 in Verbindung mit § 12 des Landesbedienstetengesetzes 1988 sind einem Landesbediensteten, dessen aufrechtes Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 35/2023, in Anspruch genommen wurde, gilt der § 42c in der Fassung vor LGBl.Nr. 35/2023 weiter.
(4) Für Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 35/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die §§ 49, 89 Abs. 2, 94 Abs. 4 und 5, 95 sowie 114 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 35/2023 weiter.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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