Landesgesundheitsfondsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20230707_32Landesgesundheitsfondsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 55/2023, 4. Sitzung 2023
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesgesundheitsfondsgesetz, LGBl.Nr. 45/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2018, Nr. 39/2018, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 2/2021, Nr. 50/2021, Nr. 4/2022 und Nr. 26/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 14 Abs. 2 wird der Ausdruck „in den Jahren 2013 bis 2022“ durch das Wort „jährlich“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 2 lit. e wird nach dem Wort „Ärztegesetzes“ der Ausdruck „1998 (ÄrzteG 1998)“ eingefügt.
Im § 30 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „mehrere“ ersetzt.
Der § 51 Abs. 2 bis 5 lautet:
„(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission (§ 6 lit. a, b und f iVm § 27 Abs. 1) und die Geschäftsführung (§ 29 lit. a) sind zur Erstellung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit und zur Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit ermächtigt, Daten nach Abs. 3 betreffend Ärzte, Ärztinnen sowie Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs über standardisierte elektronische Schnittstellen zu verarbeiten, sofern die betroffene Person einen Berufssitz oder Dienstort im Landesgebiet hat.
(3) Daten nach Abs. 2 sind:
(4) Die Landes-Zielsteuerungskommission und die Geschäftsführung sind für die gemäß Abs. 2 und 3 verarbeiteten Daten Verantwortliche gemäß Art. 4 Z. 7 Datenschutz-Grundverordnung.
(5) Daten gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen nach Beendigung der Vorhaben bzw. Projekte nicht mehr verarbeitet werden und sind zu löschen, sobald sie für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, die Daten gemäß Abs. 2 und 3 jedoch spätestens nach der Streichung der betroffenen Person aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 bzw. aus der Zahnärzteliste gemäß §§ 43 Abs. 2 und 45 Abs. 2 ZÄG.“
(1) § 14 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 32/2023 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) § 30 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 32/2023 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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