Planzeichenverordnung
LGBLA_VO_20230629_24PlanzeichenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 11 Abs. 10, 12 Abs. 9, 28 Abs. 5 und 36 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 33/2005 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Die planliche Darstellung des räumlichen Entwicklungsplanes ist in elektronischer Form auf Basis der digitalen Katastralmappe (DKM) im Dateiformat SHAPE oder GeoPackage zu erstellen. Dabei ist als Grundlage eine weitere geeignete Basiskarte (Reliefkarte, Orthofoto u.dgl.) zu verwenden.
(1) Die planliche Darstellung des räumlichen Entwicklungsplanes ist im Maßstab 1:10.000 oder größer für das gesamte Gemeindegebiet als georeferenzierte PDF-Datei darzustellen.
(2) Der räumliche Entwicklungsplan hat folgende Eintragungen zu enthalten:
(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene räumliche Entwicklungsplan ist der Landesregierung als amtssignierte PDF-Datei elektronisch zu übermitteln.
(2) Gleichzeitig sind auch die der planlichen Darstellung des räumlichen Entwicklungsplanes zugrundeliegenden Daten im Dateiformat SHAPE oder GeoPackage (§ 1) elektronisch zu übermitteln.
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 gelten sinngemäß. Bei Änderung der planlichen Darstellung des räumlichen Entwicklungsplanes ist der von der Änderung umfasste Bereich mit einer roten strichlierten Linie mit einer Strichstärke von 1,5 mm zu umranden.
Der Flächenwidmungsplan ist in elektronischer Form auf Basis der digitalen Katastralmappe (DKM) im Dateiformat SHAPE oder GeoPackage zu erstellen.
(1) Der Flächenwidmungsplan ist im Maßstab 1:5.000 für das gesamte Gemeindegebiet als georeferenzierte PDF-Datei darzustellen.
(2) Für die Darstellung des Flächenwidmungsplanes sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.
(3) Der Flächenwidmungsplan hat außer den Planzeichen folgende Eintragungen zu enthalten:
(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Flächenwidmungsplan ist der Landesregierung als amtssignierte PDF-Datei elektronisch zu übermitteln.
(2) Gleichzeitig sind auch die dem Flächenwidmungsplan zugrundeliegenden Daten im Dateiformat SHAPE oder GeoPackage (§ 5) elektronisch zu übermitteln.
Die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 gelten sinngemäß. Die von der Änderung des Flächenwidmungsplanes betroffene Fläche ist mit einer durchgehend roten Linie mit einer Strichstärke von 0,4 mm zu umranden. Unterschiedliche Widmungskategorien und Ersichtlichmachungen innerhalb des von der Änderung betroffenen Bereiches sind ebenfalls voneinander mit einer roten Linie abzugrenzen. Abweichend von § 6 Abs. 1 kann bei der Änderung eines Flächenwidmungsplanes ein Maßstab von 1:5.000 oder größer verwendet werden. Abweichend von § 7 Abs. 2 kann bei der Übermittlung an die Landesregierung das Dateiformat Drawing Interchange File Format (DXF) verwendet werden; bei Einarbeitung der Änderungen anhand des im Internet auf der Homepage des Landes Vorarlberg (www.vorarlberg.at) zur Verfügung gestellten Programms „Vorarlberg Atlas“ durch die Gemeinde entfällt die Übermittlung in den Dateiformaten SHAPE, GeoPackage oder DXF.
Die planliche Darstellung des Bebauungsplanes ist in elektronischer Form auf Basis der digitalen Katastralmappe (DKM) oder naturgetreuer Lageplandarstellungen im Dateiformat SHAPE oder GeoPackage zu erstellen.
(1) Die planliche Darstellung des Bebauungsplanes ist im Maßstab 1:5.000 oder größer als georeferenzierte PDF-Datei darzustellen.
(2) Für die planliche Darstellung des Bebauungsplanes sind die in der Anlage 2 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Sind Darstellungen und Festlegungen erforderlich, die durch die in Anlage 2 festgesetzten Planzeichen nicht ausgedrückt werden können, so dürfen auch andere Planzeichen verwendet werden.
(3) Der Bebauungsplan hat außer den Planzeichen folgende Eintragungen zu enthalten:
(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Bebauungsplan ist der Landesregierung als amtssignierte PDF-Datei elektronisch zu übermitteln.
(2) Gleichzeitig sind auch die der planlichen Darstellung des Bebauungsplanes zugrundeliegenden Daten im Dateiformat SHAPE oder GeoPackage (§ 9) elektronisch zu übermitteln.
Die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 gelten sinngemäß. Bei Änderung der planlichen Darstellung des Bebauungsplanes ist der von der Änderung umfasste Bereich mit einer roten strichlierten Linie mit einer Strichstärke von 1,5 mm zu umranden.
Die Bestimmungen der §§ 9 bis 12 gelten bei Verordnungen gemäß den §§ 31 bis 34 RPG sinngemäß.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Planzeichenverordnung, LGBl.Nr. 50/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 6/2007, Nr. 59/2008, Nr. 28/2009, Nr. 49/2011, Nr. 57/2014 und Nr. 12/2019, außer Kraft.
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