Geschäftsordnung der Landesregierung, Änderung
LGBLA_VO_20230619_22Geschäftsordnung der Landesregierung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des Art. 50 der Landesverfassung, LGBl.Nr. 9/1999, wird verordnet:
Die Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl.Nr. 38/2021, in der Fassung LGBl.Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:
„(2) Ist eine Beschlussfassung so dringend, dass die nächste Regierungssitzung nicht abgewartet werden kann, ohne dass ein Nachteil für die Sache zu befürchten ist, so kann die oder der Vorsitzende die Beschlussfassung im Umlaufweg anordnen (Kurrendalbeschluss). Zu einem gültigen Beschluss ist in einem solchen Fall erforderlich, dass der Antrag mit Begründung soweit möglich allen Regierungsmitgliedern schriftlich übermittelt wird und dass wenigstens vier Regierungsmitglieder dem Antrag schriftlich zustimmen. Kurrendalbeschlüsse sind der Landesregierung in der nächsten Regierungssitzung zur Kenntnis zu bringen.“
Im § 7 Abs. 3 wird nach dem Wort „Landesamtsdirektorin“ die Wortfolge „sowie dem Leiter oder der Leiterin der Landespressestelle“ eingefügt.
Der § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Antragsunterlagen sind spätestens mit der Tagesordnung vom Schriftführer oder von der Schriftführerin allen Regierungsmitgliedern und dem Landesamtsdirektor oder der Landeamtsdirektorin zuzustellen. Die erforderlichen Antragsunterlagen sind hiebei von der zuständigen Abteilung oder nachgeordneten Dienststelle des Amtes der Landesregierung dem Schriftführer oder der Schriftführerin zur Verfügung zu stellen.“
Im § 8 Abs. 3 wird das Wort „hat“ durch die Wortfolge „und der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin haben“ ersetzt.
Der § 13 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Originale oder beglaubigte Ausdrucke der Niederschrift, einschließlich allfälliger Anhänge gemäß Abs. 3, sind jahrgangsweise fortlaufend aufzubewahren. Es ist jeweils ein Register beizugeben, in welchem die Beschlüsse und Mitteilungen entsprechend ihrem Gegenstand in alphabetischer Reihenfolge zu verzeichnen sind. Die jahrgangsweise gesammelten Niederschriften samt dem jeweils beigegebenen Register sind dem Vorarlberger Landesarchiv spätestens nach fünf Jahren abzuliefern und von diesem zu archivieren.“
Die Verordnung über eine Änderung der Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl.Nr. 22/2023, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.“
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