Abgeltung der Implementierung von Ablaufprozessen für die Abwicklung des Landes-Stromkostenzuschusses
LGBLA_VO_20230509_18Abgeltung der Implementierung von Ablaufprozessen für die Abwicklung des Landes-StromkostenzuschussesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Landes-Stromkostenzuschussgesetzes, LGBl.Nr. 11/2023, wird verordnet:
Stromlieferanten bzw. Stromlieferantinnen, die den Stromkostenzuschuss gemäß dem Landes-Stromkostenzuschussgesetz abwickeln, erhalten für die Implementierung der hierfür erforderlichen Ablaufprozesse auf Antrag eine einmalige Abgeltung in Höhe von jeweils 7.000 Euro.
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. April 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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