Sozialleistungsverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20230322_13Sozialleistungsverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 26 lit. b Z. 6 i.V.m. § 13 Abs. 5 des Sozialleistungsgesetzes, LGBl.Nr. 81/2020, wird verordnet:
Die Sozialleistungsverordnung, LGBl.Nr. 16/2021, in der Fassung LGBl.Nr. 47/2021, Nr. 93/2021, Nr. 12/2022, Nr. 66/2022, Nr. 75/2022 und Nr. 4/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 3 wird die Zahl „600“ durch die Zahl „660“, die Zahl „300“ durch die Zahl „330“, der Ausdruck „1.600 Euro“ durch den Ausdruck „166 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende“ und der Ausdruck „1.900 Euro“ durch den Ausdruck „195 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende“ ersetzt.
Dem § 21 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Verordnung über eine Änderung der Sozialleistungsverordnung, LGBl.Nr. 13/2023, tritt am 1. April 2023 in Kraft.“
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