Landes-Stromkostenzuschussgesetz – L-SKZG
LGBLA_VO_20230317_11Landes-Stromkostenzuschussgesetz – L-SKZGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: SA 28/2023, 2. Sitzung 2023
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Das Land als Träger von Privatrechten leistet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verminderung der Kostenbelastung nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten, die Haushaltskunden und Haushaltskundinnen aus einem Stromlieferungsvertrag entstehen (Stromkostenzuschuss).
(2) Auf die Gewährung eines Stromkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Im Übrigen gelten für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes.
Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt in Vorarlberg mit Entnahme, dem gemäß § 24 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes ein standardisiertes Lastprofil H0 (Haushalt), HA (Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt) oder HF (Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt) zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.
(1) Der Stromkostenzuschuss wird den begünstigten Personen gemäß § 3 für den Verbrauch im Zeitraum von 1. April 2023 bis 30. Juni 2024 gewährt.
(2) Der Stromkostenzuschuss beträgt 3 Cent pro verbrauchter Kilowattstunde zum gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis.
(3) Geben die begünstigten Personen die Stromkosten an andere Personen weiter, sind sie verpflichtet, diesen auch den erhaltenen Stromkostenzuschuss in angemessener Weise weiterzugeben.
Wird der Stromkostenzuschuss gewährt, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind, hat die begünstigte Person den Stromkostenzuschuss rückzuerstatten.
(1) Das Land hat den Lieferanten bzw. Lieferantinnen die aus der Abwicklung des Stromkostenzuschusses (§ 4) unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.
(2) Für die Implementierung der für die Abwicklung des Stromkostenzuschusses erforderlichen Ablaufprozesse gebührt den Lieferanten bzw. Lieferantinnen eine einmalige pauschale Abgeltung. Die Höhe dieser Abgeltung ist von der Landesregierung mit Verordnung degressiv abgestuft in Abhängigkeit von der Anzahl der abzuwickelnden Zuschüsse festzulegen.
(3) Eine über Abs. 1 und 2 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.
(4) Die Weiterverrechnung von Kosten für die Abwicklung des Stromkostenzuschusses an Kunden oder Kundinnen berechtigt das Land zur Rückforderung der nach Abs. 2 zur Verfügung gestellten Mittel.
(5) Die Lieferanten und Lieferantinnen haben der Landesregierung bis zum 15. des Folgemonats eine Rechnung für die innerhalb eines Kalendermonats erbrachten Leistungen oder der auf den Gesamtbetrag der im Abrechnungszeitraum eines Jahres erbrachten Leistungen zu leistenden Akontierungen zu legen. Der Kostenersatz bzw. das Akonto ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszubezahlen.
(1) Die Landesregierung ist im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, personenbezogene Daten wie folgt automationsunterstützt zu verarbeiten:
(2) Die Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen. § 6 Abs. 1 erster Satz L-DSG ist nicht anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2023 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können rückwirkend erlassen werden; sie dürfen frühestens am 1. April 2023 in Kraft treten.
(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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