Sozialleistungsverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20230202_4Sozialleistungsverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 26 lit. a i.V.m. § 8 Abs. 3, des § 26 lit. b Z. 5 und 6 i.V.m. § 8 Abs. 6 und des § 49 lit. b i.V.m. § 40 Abs. 2 des Sozialleistungsgesetzes, LGBl.Nr. 81/2020, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2021 und Nr. 1/2023, wird verordnet:
Die Sozialleistungsverordnung, LGBl.Nr. 16/2021, in der Fassung LGBl.Nr. 47/2021, Nr. 93/2021, Nr. 12/2022, Nr. 66/2022 und Nr. 75/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 1 entfallen die lit. d bis f; die bisherige lit. g wird als lit. d bezeichnet.
Im nunmehrigen § 1 lit. d wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e angefügt:
Im § 7 Abs. 2 wird der Ausdruck „ , 2 und 4 SLG i.V.m. § 2 angeführten Mitteln und Leistungen Dritter weiters Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Versehrtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz, Entschädigungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Versehrtenrenten nach dem Impfschadengesetz, Rentenleistungen nach dem Conterganhilfeleistungsgesetz, Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz sowie sonstige Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalt“ durch den Ausdruck „bis 5 SLG angeführten eigenen Mitteln und Leistungen Dritter die in § 1 angeführten Mittel“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 1 lit. a wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
Im § 8 entfällt der Abs. 2; der bisherige Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet.
Im § 9 Abs. 3 wird das Wort „Haushaltsgemeinschaft“ durch das Wort „Lebensgemeinschaft“ ersetzt.
Der § 15 Abs. 1 lit a lautet:
Im § 15 Abs. 1 entfallen die lit. g und h; die bisherige lit. i wird als lit. g bezeichnet.
Dem § 21 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die Verordnung über eine Änderung der Sozialleistungsverordnung, LGBl.Nr. 4/2023, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2023 in Kraft.“
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