Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023 – TGF-VO
LGBLA_VO_20221228_95Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023 – TGF-VOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 lit. b, 7 Abs. 4, 10 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 3 und 4 lit. a des Tiergesundheitsfondsgesetzes, LGBl.Nr. 26/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018 und Nr. 4/2022, wird verordnet:
Als Tierkrankheiten nach § 2 Abs. 2 lit. b des Tiergesundheitsfondsgesetzes werden festgelegt:
(1) Die Anzahl der Tiere, für die Beitragspflicht besteht, ist insbesondere zu ermitteln
(2) Stichtag ist jeweils der 1. April.
Der von den Tierhaltern an den Tiergesundheitsfonds zu leistende Beitrag beträgt pro Tier und Jahr:
Vermögenseinbußen in Folge des Verlustes von Rindern, Einhufern, Schafen und Ziegen sind nur entschädigungsfähig, wenn die Tiere folgendes Mindestalter erreicht haben:
Entschädigungen für den Verlust von Tieren aufgrund von Tierkrankheiten, für die Gesundheitsprogramme bestehen, dürfen nur gewährt werden, wenn die Durchführung der in den Gesundheitsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen vom Tierhalter nicht verweigert wurde.
(1) Für persistent infizierte Rinder (PI-Rinder) im Alter von bis zu acht Monaten, die im Rahmen der BVD/MD-Untersuchungen festgestellt werden, wird die Entschädigung für den Verlust von Tieren, die gemäß BVD-Verordnung, BGBl. II Nr. 178/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 92/2018, ausgemerzt werden, mit 100 Euro festgelegt. Die Entschädigung wird zusätzlich zu Entschädigungen aus Bundesmitteln gewährt.
(2) Für Rinder, die nach einer amtlich angeordneten Behandlung aus Gründen, die nicht auf die Behandlung zurückzuführen sind, notgeschlachtet werden müssen und deren Fleisch aufgrund der Absetzfristen des Medikamentes untauglich ist, wird eine Entschädigung in der Höhe des entgangenen Schlachterlöses, jedoch maximal 75 % des geschätzten Tierwertes, gewährt.
(3) Die Entschädigung für den Verlust wegen Paratuberkulose von Rindern, Schafen oder Ziegen, die innerhalb von drei Jahren vor der Feststellung von klinischen Anzeichen von Paratuberkulose aus einem Tierbestand zugegangen sind, der nicht dem Überwachungsprogramm gemäß Paratuberkulose-Verordnung, BGBl. II Nr. 48/2006, unterliegt, wird mit Null festgelegt.
(4) Die Entschädigung für den Verlust wegen Paratuberkulose von Rindern, Schafen oder Ziegen, aus einem Tierbestand, der innerhalb von drei Jahren vor der Feststellung von klinischen Anzeichen von Paratuberkulose durch Zugänge aus einem Tierbestand ergänzt worden ist, der nicht dem Überwachungsprogramm gemäß Paratuberkulose-Verordnung, BGBl. II Nr. 48/2006, unterliegt, wird mit 50 % des geschätzten Tierwertes festgelegt. Die Bestimmungen des Abs. 3 bleiben davon unberührt.
(1) Die Mitglieder des Kuratoriums und des Tiergesundheitsbeirates sind mindestens acht Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Wenn alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen, kann zu einer Sitzung des Kuratoriums die Einladungsfrist von acht Tagen verkürzt und auch mündlich eingeladen werden.
(2) Ist ein Mitglied des Kuratoriums bzw. des Tiergesundheitsbeirates an der Teilnahme verhindert, so ist dies unverzüglich dem Amt der Landesregierung unter Angabe des Grundes bekannt zu geben. Das Amt der Landesregierung hat diesfalls unverzüglich das Ersatzmitglied einzuladen.
(3) Das Antragsrecht im Kuratorium und im Tiergesundheitsbeirat kommt den stimmberechtigten Mitgliedern zu.
(4) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(1) Sitzungen des Kuratoriums und des Tiergesundheitsbeirates können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie den zu behandelnden Beratungsgegenstand zu berücksichtigen. In diesem Fall
(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Kuratoriums und des Tiergesundheitsbeirates in dringlichen Angelegenheiten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per EMail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten und an alle Mitglieder zu übermitteln.
(1) Über jede Sitzung des Kuratoriums und des Tiergesundheitsbeirates ist eine Niederschrift zu verfassen. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Sitzung, die Anwesenden, die Tagesordnung, das wesentliche Ergebnis der Beratungen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten und ist den Mitgliedern zu übermitteln.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.
Der Tiergesundheitsfonds dient, soweit er Kosten nach § 12 Abs. 1 des Tiergesundheitsfondsgesetzes übernimmt, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Im Falle einer allfälligen Auflösung des Tiergesundheitsfonds ist jenes Vermögen, das zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 des Tiergesundheitsfondsgesetzes vorhanden ist, wiederum für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2002, ABl.Nr. 8/2002, in der Fassung ABl.Nr. 27/2006, außer Kraft.
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