Gewährung einer einmaligen Zuwendung an die Landesbediensteten
LGBLA_VO_20221227_86Gewährung einer einmaligen Zuwendung an die LandesbedienstetenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 56 Abs. 6 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2009, auf Grund des § 121 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 23/2009, Nr. 36/2013, Nr. 50/2015, Nr. 35/2017 und Nr. 66/2019, in Verbindung mit § 56 Abs. 6 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2009, auf Grund des § 62 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 24/2009, auf Grund des § 82a Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2013 und Nr. 65/2019, in Verbindung mit § 62 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 24/2009, sowie auf Grund des § 82d Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019, in Verbindung mit § 62 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 24/2009, wird verordnet:
(1) Den Landesbediensteten gebührt im Jänner 2023 eine einmalige Zuwendung in der Höhe von 420,00 Euro.
(2) Anspruchsberechtigt sind alle Landesbediensteten, die am 1. Jänner 2023 in einem Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg stehen.
(3) Für die Berechnung der Höhe der Einmalzahlung ist der Monatsbezug am 1. Jänner 2023 maßgeblich. Bei gekürzten oder herabgesetzten Monatsbezügen besteht ein Anspruch auf Einmalzahlung nur in dem Ausmaß, das dem Verhältnis des gekürzten oder herabgesetzten Monatsbezuges zum Monatsbezug einer Vollbeschäftigung entspricht.
(4) Bei Landesbediensteten, die am 1. Jänner 2023 nach den §§ 15, 42 bis 42b, 42d bis 47, 51 oder 87a des Landesbedienstetengesetzes 2000, nach § 7 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 15 des Landesbedienstetengesetzes 2000, nach § 41 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit den §§ 42 bis 42b, 42d bis 47 oder 51 des Landesbedienstetengesetzes 2000 oder nach § 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit den §§ 15, 42 bis 42b, 42d bis 47, 51 oder 87a des Landesbedienstetengesetzes 2000 unter Entfall der Bezüge vom Dienst freigestellt sind, ist für die Berechnung der Höhe der Einmalzahlung abweichend von Abs. 3 erster Satz der Monatsbezug vor Beginn der Dienstfreistellung maßgeblich. Dasselbe gilt sinngemäß für Landesbedienstete, deren Bezüge aufgrund einer Dienstverhinderung nach § 87 des Landesbedienstetengesetzes 2000 oder nach § 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 87 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gekürzt oder eingestellt wurden.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
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