Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023
LGBLA_VO_20221222_84Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 11/2022, 2. Sitzung 2022
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl.Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2014, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023 kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluss der Vereinbarung mit Beschluss vom 9. März 2022 genehmigt.
Die Vereinbarung tritt gemäß Art. IV Abs. 1 am 7. Dezember 2022 in Kraft.
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