Verordnung über die fachliche Befähigung zur pädagogischen Fachkraft einer Kleinkindgruppe
LGBLA_VO_20221220_79Verordnung über die fachliche Befähigung zur pädagogischen Fachkraft einer KleinkindgruppeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl.Nr. 72/2022, wird verordnet:
Ein Ausbildungslehrgang für pädagogische Fachkräfte einer Kleinkindgruppe (kurz: Ausbildungslehrgang) hat aus einem theoretischen Teil (§ 2), einem praktischen Teil (§ 3) und einem Abschluss (§ 4) zu bestehen.
(1) Der theoretische Teil eines Ausbildungslehrganges hat folgende Themen zu umfassen:
(2) Der theoretische Teil eines Ausbildungslehrganges hat mindestens 500 Unterrichtseinheiten zu umfassen, wobei die Dauer einer Unterrichtseinheit mindestens 45 Minuten beträgt. Die Anrechnung von bereits absolvierten fachspezifischen Ausbildungen ist zulässig.
(3) Der theoretische Teil eines Ausbildungslehrganges kann auch teilweise aus Selbststudium oder Fernstudium bestehen; für den Abschluss (§ 4) ist eine Anwesenheit von mindestens 80 % erforderlich.
(1) Der praktische Teil eines Ausbildungslehrganges hat eine fachspezifische berufliche Praxis in einer Kleinkind- oder Kindergartengruppe im Umfang von zumindest 700 Stunden zu umfassen.
(2) Die fachspezifische berufliche Praxis kann im Rahmen des Ausbildungslehrganges oder begleitend zum Ausbildungslehrgang absolviert werden. Darüber hinaus kann sie durch die gänzliche oder teilweise Anrechnung von zuvor erworbenen fachspezifischen Praxiszeiten nachgewiesen werden.
(1) Zum Abschluss eines Ausbildungslehrganges für pädagogische Fachkräfte einer Kleinkindgruppe muss
(2) Als Nachweis über den Abschluss eines Ausbildungslehrganges gilt eine Bestätigung, die insbesondere den Namen des Veranstalters, den Zeitraum des Lehrgangs sowie den Umfang der Ausbildung mit Angabe der Art und Anzahl an Unterrichtseinheiten beinhaltet.
Diese Verordnung tritt am 11. September 2023 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.