Personaleinsatz- und Gruppengrößenverordnung
LGBLA_VO_20221220_78Personaleinsatz- und GruppengrößenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 13 lit. d, 21 Abs. 5 und 36 des Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl.Nr. 72/2022, wird verordnet:
(1) Für Kleinkind-, Kindergarten-, Schulkind- und Kinderspielgruppen gelten folgende Personalschlüssel und Gruppengrößen, wobei das Alter der Kinder zum Stichtag 1. September vor Beginn des Betreuungsjahres maßgeblich ist:
Dies gilt auch bei einer alterserweiterten oder inklusiven Gruppenführung.
(2) In inklusiv geführten Kleinkind-, Kindergarten- und Kinderspielgruppen dürfen höchstens vier Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, davon höchstens zwei mit besonders hohem Förderbedarf betreut werden. In inklusiv geführten Schulkindgruppen dürfen höchstens acht Kinder mit erhöhtem oder besonders hohem Förderbedarf betreut werden.
(3) Aus besonderen Gründen, insbesondere zur Vermeidung eines außergewöhnlich hohen Aufwands, kann der Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die maximale Gruppengröße von Kleinkindgruppen nach Abs. 1 lit. a und Kinderspielgruppen nach Abs. 1 lit. d Z. 1 und 2 um höchstens ein Kind, von Kindergartengruppen nach Abs. 1 lit. b und Kinderspielgruppen nach Abs. 1 lit. d Z. 3 und 4 um höchstens zwei Kinder und von Schulkindgruppen nach Abs. 1 lit. c um höchstens drei Kinder überschreiten. Dies gilt nicht für alterserweiterte Gruppen mit jüngeren Kindern sowie für inklusiv geführte Gruppen.
(1) In inklusiv geführten Kindergartengruppen mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und mehr als 16 Kindern sowie in inklusiv geführten Kindergartengruppen mit Kindern mit besonders hohem Förderbedarf ist neben der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft zumindest eine weitere pädagogische Fachkraft (§ 16 Abs. 3 KBBG) oder eine besonders qualifizierte Betreuungsperson (§ 3 Abs. 5 und 7 KBBG) einzusetzen.
(2) In inklusiv geführten Kinderspielgruppen ist zumindest eine pädagogische Fachkraft (§ 16 Abs. 1 bis 3 KBBG) oder eine besonders qualifizierte Betreuungsperson einzusetzen.
(3) In inklusiv geführten Schulkindgruppen mit mehr als drei Kindern mit erhöhtem oder besonders hohem Förderbedarf ist neben der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft zumindest eine weitere Betreuungsperson einzusetzen.
(4) In Kindergartengruppen ist ab einer bestimmten Anzahl an dreijährigen Kindern in Gruppen nach § 1 Abs. 1 lit. b Z. 2 und Kindern mit Sprachförderbedarf oder mit sonstigem Förderbedarf, sofern dieser nicht auf eine Behinderung zurückzuführen ist, für deren Förderung je Gruppe ein zusätzliches Stundenkontingent zur Verfügung zu stellen. Dieses beträgt:
(5) Wenn in den Fällen des Abs. 4 keine pädagogische Fachkraft oder keine andere für die Förderung qualifizierte Person zusätzlich zur Verfügung steht, hat die gruppenleitende pädagogische Fachkraft die Fördermaßnahmen durchzuführen. In diesem Fall ist zur Unterstützung eine Assistenzkraft zur Verfügung zu stellen. Den die Fördermaßnahmen durchführenden Personen ist die notwendige Vorbereitungszeit zu gewähren.
Die Landesregierung kann auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 bis 3 sowie § 21 Abs. 2 lit. d KBBG zulassen, wenn dies im Einzelfall aus organisatorischen Gründen, insbesondere zur Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 6 Abs. 3 bis 5 KBBG, erforderlich und aus pädagogischen Gründen vertretbar ist.
(1) Diese Verordnung tritt am 11. September 2023 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Kindergartenbildungs- und -erziehungsplan, LGBl.Nr. 53/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2010, Nr. 57/2012, Nr. 61/2018, Nr. 21/2019 und Nr. 77/2022, außer Kraft.
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