Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei, Ausmaß, Änderung
LGBLA_VO_20221216_73Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei, Ausmaß, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 16 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013 und Nr. 81/2016, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 13/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 14/2015, Nr. 97/2017 und Nr. 66/2018, wird wie folgt geändert:
Der Titel der Verordnung lautet:
Im § 1 Abs. 1 lauten die lit. a bis c:
Im § 2 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „1,90 Euro“ durch den Ausdruck „2,20 Euro“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 1 lit. b werden der Ausdruck „4,30 Euro“ durch den Ausdruck „5,00 Euro“ und der Ausdruck „7,60 Euro“ durch den Ausdruck „8,90 Euro“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „4,30 Euro“ durch den Ausdruck „5,00 Euro“ ersetzt.
Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 73/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.“
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