Sportgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20221213_70Sportgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 83/2022, 8. Sitzung 2022
Der Landtag hat beschlossen:
Das Sportgesetz, LGBl.Nr. 15/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 17/1995, Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 1/2008, Nr. 36/2008, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 54/2019 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 wird das Wort „Jedermann“ durch die Wortfolge „Jede Person“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Inhaber“ die Wortfolge „oder von der Inhaberin“ eingefügt.
Im § 3 Abs. 3 wird nach dem Wort „Zwecke“ die Wortfolge „der Kontrolle“ eingefügt.
In der Überschrift des § 3a wird die Wortfolge „Mountainbiker und Wanderer“ durch die Wortfolge „das Mountainbiken und Wandern“ ersetzt.
Im § 3a Abs. 1 wird die Wortfolge „Mountainbiker oder Wanderer“ durch die Wortfolge „Personen, die mountainbiken oder wandern,“ ersetzt.
Im § 3a Abs. 1 lit. c wird am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
Nach dem § 3a Abs. 1 lit. c wird folgende lit. d eingefügt:
Im § 3a Abs. 1 wird die bisherige lit. d als lit. e bezeichnet.
Im § 3a Abs. 2 wird nach dem Wort „Straßenerhalter“ die Wortfolge „oder der Straßenerhalterin“ eingefügt und die Wortfolge „der Anspruchsberechtigte“ durch die Wortfolge „die anspruchsberechtigte Person“ ersetzt.
Im § 3a Abs. 4 wird nach dem Wort „Straßenerhalters“ die Wortfolge „oder der Straßenerhalterin“ eingefügt.
Dem § 3a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für in der Natur sichtbare Wege (Pfade), die keine baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht durch Alpgebiete oder durch Wald verlaufen.“
In den §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „der Anspruchsberechtigte“ durch die Wortfolge „die anspruchsberechtigte Person“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 6 wird das Wort „Pistenwächter“ durch die Wortfolge „Organ der Pistenwache“ ersetzt.
Die Überschrift des § 7 lautet:
Im § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „einem Sportlehrer“ durch die Wortfolge „einer Sportlehrperson“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 2 wird das Wort „Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“ und das Wort „Sportlehrern“ durch das Wort „Sportlehrpersonen“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 3 lit. b wird vor dem Wort „Inhaber“ die Wortfolge „Personen, die“ eingefügt, die Wortfolge „und Praktikanten“ durch die Wortfolge „ , Anwärter und Kinderbetreuungspersonen“ ersetzt und nach dem Wort „Schischulgesetz“ das Wort „sind“ eingefügt.
Im § 7 Abs. 3 lit. c wird vor dem Wort „Inhaber“ die Wortfolge „Personen, die“ und nach dem Wort „Bergführergesetzes“ das Wort „sind“ eingefügt.
In der Überschrift des § 8 entfällt die Wortfolge „und Sportabzeichen“.
Der § 8 Abs. 3 entfällt; die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden als Abs. 3 bis 5 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 8 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und Sportabzeichen“ und wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 8 Abs. 5 wird das Wort „Jeder“ durch das Wort „Jede“ ersetzt, entfällt jeweils die Wortfolge „oder Sportabzeichen“, wird das Wort „Ausgezeichnete“ durch die Wortfolge „ausgezeichnete Person“ ersetzt und wird nach dem Wort „Besitzer“ die Wortfolge „oder seine Besitzerin“ sowie nach der Wortfolge „des Besitzers“ die Wortfolge „oder der Besitzerin“ eingefügt.
Im § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Angelegenheiten des Sports“ durch die Wortfolge „grundsätzlichen Fragen der Sportstrategie und Sportverwaltung“ ersetzt, nach dem Wort „Eine“ die Wortfolge „nach Geschlechtern“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „mit Männern und Frauen“.
Der § 9 Abs. 2 bis 5 lautet:
„(2) Dem Sportbeirat gehören an
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis e sind von der Landesregierung, jene nach Abs. 2 lit. c und d auf Vorschlag des jeweiligen Vereines auf eine Amtsdauer von vier Jahren zu bestellen.
(4) Die den Vorsitz führende Person (Abs. 2 lit. a) hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder das Mitglied nach Abs. 2 lit. b mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Für Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis d gilt, dass sie im Verhinderungsfalle durch das in gleicher Weise (Abs. 3) zu bestellende Ersatzmitglied vertreten werden.
(5) Vor Ablauf der Amtsdauer (Abs. 3) erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) nach Abs. 2 lit. b bis e durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. Diesfalls erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsdauer.“
„(6) Der Sportbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Die den Vorsitz führende Person (Abs. 2 lit. a) und das Mitglied nach Abs. 2 lit. b sind nicht stimmberechtigt.“
Der bisherige § 9 Abs. 5 wird als Abs. 7 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 9 Abs. 7 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Landesregierung hat durch Verordnung für den Sportbeirat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die allfällige Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten.“
Im nunmehrigen § 9 Abs. 7 wird die Wortfolge „Im Statut“ durch die Wortfolge „In der Geschäftsordnung“ ersetzt.
Im § 11 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bürgermeister“ die Wortfolge „oder die Bürgermeisterin“ eingefügt.
In den §§ 12 Abs. 2 und 5 bis 7, 13 Abs. 1, 3 und 4, 14 Abs. 1 bis 6 und 14a sowie in den jeweiligen Überschriften zu diesen Paragraphen wird das Wort „Pistenwächter“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Organ der Pistenwache“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt; die dazugehörigen Artikel werden grammatikalisch angepasst.
Im § 12 Abs. 1 wird das Wort „Pistenwächter“ durch die Wortfolge „Organe der Pistenwache (Pistenwächter oder Pistenwächterinnen)“ ersetzt.
Der § 12 Abs. 2 lit. a lautet:
Im § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „er sich“ durch die Wortfolge „sich das Organ der Pistenwache“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Das Organ der Pistenwache“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder zum Zwecke ihrer Vorführung vor diese zu einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes“.
Im § 16 Abs. 1 lit. h wird das Wort „Sportlehrertätigkeit“ durch das Wort „Sportlehrtätigkeit“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 1 lit. i wird nach dem Wort „Veranstalter“ die Wortfolge „oder Veranstalterin“ eingefügt.
Im § 16 Abs. 1 lit. k, l und n wird jeweils das Wort „Pistenwächters“ durch die Wortfolge „Organs der Pistenwache“ ersetzt.
Der § 16 Abs. 6 entfällt.
Nach dem § 19 wird folgender § 20 angefügt:
Die Mitglieder des Sportbeirates nach § 9 Abs. 2 lit. b bis e in der Fassung LGBl.Nr. 70/2022 sind bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 70/2022 nach den Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 70/2022 zu bestellen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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