Parteienförderungsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20221213_69Parteienförderungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: SA 82/2022, 8. Sitzung 2022
Der Landtag hat beschlossen:
Das Parteienförderungsgesetz, LGBl.Nr. 52/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2013 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des 1. Abschnitts wird das Wort „Allgemeines“ durch die Wortfolge „Regelungsgegenstand, Begriffe“ ersetzt.
In der Überschrift des § 1 entfällt das Wort „Regelungsgegenstand“.
Im § 1 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 1 Abs. 1 wird vor der bisherigen lit. a folgende lit. a eingefügt:
Im nunmehrigen § 1 Abs. 1 werden die bisherigen lit. a bis c als lit. b bis d bezeichnet.
Im nunmehrigen § 1 Abs. 1 lit. d wird der Ausdruck „lit. a und b“ durch den Ausdruck „lit. b und c“ ersetzt.
Dem § 1 werden folgende Abs. 2 bis 6 angefügt:
„(2) Partei im Sinne dieses Gesetzes ist jede wahlwerbende Partei, die sich durch einen Wahlvorschlag an einer Landtagswahl beteiligt oder beteiligt hat, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes 2012 handelt oder nicht. Ihr zuzurechnen sind auch alle territorialen und nicht-territorialen Gliederungen, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlichkeit zukommt oder nicht.
(3) Eine der Partei nahestehende Organisation im Sinne dieses Gesetzes ist eine von der Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese Partei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser Partei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt oder an deren Willensbildung diese Partei mitwirkt, sofern diese Unterstützung oder Mitwirkung in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen einer der Organisationen oder der Partei festgelegt ist. Eine Landtagsfraktion (§ 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag) bzw. ein Landtagsklub (§ 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag), eine Gemeindevertretungsfraktion sowie eine territorial übergeordnete Partei, der die Partei angehört (im Folgenden als Bundespartei bezeichnet), gelten nicht als nahestehende Organisation.
(4) Personenkomitee im Sinne dieses Gesetzes ist ein von der Partei verschiedener Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen, der das Ziel hat, eine Partei oder einen Wahlwerber bzw. eine Wahlwerberin, jeweils zwischen dem Stichtag einer Wahl und dem Wahltag, materiell zu unterstützen, und nach § 10a Abs. 1 des Parteiengesetzes 2012 als Personenkomitee registriert ist, ohne dass gegen seine Zurechnung zur Partei Widerspruch erhoben wurde.
(5) Wahlwerbungsaufwendungen im Sinne dieses Gesetzes sind sämtliche über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden spezifisch für die Wahlauseinandersetzung getätigten Aufwendungen einer Partei ab dem Stichtag der Wahl zum Landtag bis zum Wahltag, unabhängig von Rechnungsdatum und Zahlungstermin. Mit einzurechnen sind Aufwendungen der Gliederungen der Partei sowie der Bundespartei, nahestehender Organisationen der Partei sowie der Bundespartei, Personenkomitees und einzelner Wahlwerber bzw. Wahlwerberinnen, die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben.
(6) Sofern in diesem Gesetz die Begriffe Spende, Sponsoring und Inserat verwendet werden, sind diese im Sinne des Parteiengesetzes 2012 zu verstehen, mit der Maßgabe, dass entgegen § 2 Z. 5b lit. h des Parteiengesetzes 2012 auch Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu 150 Euro als Spende anzusehen sind. Nicht als Spende anzusehen sind Zuwendungen der Bundespartei sowie von nahestehenden Organisationen der Bundespartei.“
(1) Jede Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl zum Landtag und dem Wahltag maximal einen Betrag von 2,85 Euro pro wahlberechtigter Person aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Aufwendungen dieser Parteien.
(2) Jede Partei hat einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Abs. 1 zu erstellen, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag der Landesregierung zu übermitteln und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen ist.
(3) Der Wahlwerbungsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen – getrennt nach der Landesorganisation der Partei sowie den einzelnen im § 1 Abs. 5 letzter Satz genannten Einheiten und Personen – gesondert auszuweisen: Aufwendungen für
(4) Dem Wahlwerbungsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller Gliederungen der Partei, aller nahestehenden Organisationen und aller Personenkomitees anzuschließen.
(5) Die Partei hat dafür zu sorgen, dass die Gliederungen der Partei, die Bundespartei, nahestehende Organisationen der Partei sowie der Bundespartei, Personenkomitees und einzelne Wahlwerber bzw. Wahlwerberinnen, die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, der Partei alle erforderlichen Angaben zeitgerecht, richtig und vollständig übermitteln.
(6) Sämtliche Geschäftsstücke, Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstige Dokumente, die für die Nachvollziehbarkeit der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Wahlwerbungsbericht erforderlich sind, sind von der Partei einschließlich deren Gliederungen sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Übermittlung des Wahlwerbungsberichtes.
(7) Der Wahlwerbungsbericht muss unter Berücksichtigung der in Abs. 6 genannten Dokumente der Landesorganisation der Partei vom Wirtschaftsprüfer bzw. der Wirtschaftsprüferin (§ 10c Abs. 2) auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet werden. Allfällige Einwendungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit sind ausdrücklich zu vermerken.
Mit der Verwendung von Wahlplakaten und digitalen Wahlwerbeanlagen in der Außenwerbung sowie mit Inseraten und Werbeeinschaltungen darf frühestens drei Wochen vor dem Wahltag begonnen werden.
(1) Jede Partei darf in der Außenwerbung höchstens 300 Standorte für Wahlplakate oder digitale Wahlwerbeanlagen verwenden, wovon maximal an 50 Standorten Großplakate oder große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden dürfen. Pro Standort dürfen höchstens drei Wahlplakate bzw. digitale Wahlwerbeanlagen oder zwei Großplakate bzw. große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden. Standorte sowie Wahlplakate und digitale Wahlwerbeanlagen von Einheiten und Personen im Sinne des § 1 Abs. 5 letzter Satz sind mit einzurechnen.
(2) Die Partei muss der Landesregierung die zur Verwendung gelangenden Standorte nach Abs. 1 in einer planlichen Darstellung im PDF-Format auf elektronischem Wege in eindeutig bestimmbarer Weise bekanntgeben. Standorte, an denen Großplakate oder große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden, sind als solche besonders ersichtlich zu machen. Die Bekanntgabe hat spätestens bis zum Ende des ersten Tages zu erfolgen, der dem Tag des Beginns der Verwendung des Standortes folgt. Die Landesregierung hat die entsprechenden Informationen dem Landes-Rechnungshof und den Bezirkshauptmannschaften weiter zu leiten.
(3) Die Partei hat dafür zu sorgen, dass ihr die von Einheiten und Personen im Sinne des § 1 Abs. 5 letzter Satz zur Verwendung beabsichtigten Standorte rechtzeitig bekanntgegeben werden und diese Standorte in die Bekanntgabe nach Abs. 2 aufgenommen werden.
(4) Nicht unter diese Begrenzung fallen mobile Wahlplakate, die nur kurzzeitig im Zuge einer konkreten Wahlkampfveranstaltung aufgestellt werden.
Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die Einhaltung der §§ 1b und 1c zu überwachen. Festgestellte Verstöße sind dem Landes-Parteien-Transparenz-Senat (§ 12a) zu melden.“
„(5) Die Förderung in voller Höhe ist von der Bedingung abhängig, dass kein Rückzahlungstatbestand im Sinne des § 12 vorliegt.“
Im § 7 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Gehaltsstufe 3“ der Ausdruck „des Allgemeinen Gehaltsschemas alt des Landesbedienstetengesetzes 2000“ eingefügt.
Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Förderung in voller Höhe ist von der Bedingung abhängig, dass kein Rückzahlungstatbestand im Sinne des § 12 vorliegt.“
In der Überschrift des § 10 entfällt die Wortfolge „Prüfung der Parteien,“.
Im § 10 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „des Bundes“ sowie der Klammerausdruck „(Landesorganisationen)“.
Im § 10 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „Landes-Rechenschaftsbericht (Abs. 2 und 3)“ durch den Ausdruck „Rechenschaftsbericht (§§ 10a und 10b)“ ersetzt und nach dem Wort „Bericht“ die Wortfolge „samt allen erforderlichen Anlagen“ eingefügt.
Der § 10 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Die Partei hat dafür zu sorgen, dass die Gliederungen der Partei, die Bundespartei, nahestehende Organisationen der Partei sowie der Bundespartei, Personenkomitees, Beteiligungsunternehmen (§ 10b Abs. 2), Abgeordnete und einzelne Wahlwerber bzw. Wahlwerberinnen, die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, der Partei alle für die Erstellung des Rechenschaftsberichtes (§§ 10a und 10b) erforderlichen Angaben zeitgerecht, richtig und vollständig übermitteln.
(3) Sämtliche Geschäftsstücke, Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstige Dokumente, die für die Nachvollziehbarkeit der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Rechenschaftsbericht (§§ 10a und 10b) erforderlich sind, sind von der Partei einschließlich deren Gliederungen sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Übermittlung des Rechenschaftsberichtes.“
Der § 10 Abs. 4 entfällt.
Nach dem § 10 werden folgende §§ 10a bis 10c eingefügt:
(1) Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile sowie die Anlagen nach § 10b. Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Landesorganisation der Partei und der nicht-territorialen Gliederungen der Partei gemäß Abs. 2, weiters deren Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 3 und 4 auszuweisen; die Ausweisung hat gegliedert für die Landesorganisation und die einzelnen nicht-territorialen Gliederungen zu erfolgen. Im zweiten Berichtsteil sind die Erträge und Aufwendungen der territorialen Gliederungen der Partei sowie der nahestehenden Organisationen gemäß Abs. 3 und 4 wie folgt gegliedert auszuweisen:
(2) Der Rechenschaftsbericht hat das Vermögen der Landesorganisation der Partei und der nicht-territorialen Gliederungen der Partei zum Stichtag 31.12. des Berichtsjahres sowie die Zahlen des Vorjahres wie folgt auszuweisen:
(3) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ertragsarten und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:
(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:
(5) Für die Erstellung des Rechenschaftsberichtes gelten die §§ 189a, 190, 191, 193 Abs. 1, 195, 196, 196a, 197, 198 Abs. 1 bis 8, 200, 201 und 203 bis 211 des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung die Erträge und Aufwendungen – ausgenommen die Fälle des Abs. 1 lit. b und c – gemäß Abs. 3 und 4 aufzugliedern sind. Aufwendungen und Erträge des Berichtsjahres sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zu erfassen.
(6) Die in Abs. 1 lit. a bis c genannten Einheiten dürfen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen; diesfalls ist für diese anstelle der nach den Abs. 1 und 3 bis 5 sowie nach § 10b Abs. 3 lit. b und c gebotenen Ausweisung von Erträgen und Aufwendungen eine entsprechende Ausweisung von Einnahmen und Ausgaben ausreichend.
(1) Dem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller Gliederungen der Partei, aller nahestehenden Organisationen und aller Personenkomitees anzuschließen.
(2) Dem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die Landesorganisation der Partei, eine Gliederung der Partei oder eine nahestehende Organisation allein oder gemeinsam mindestens 5 % direkte Anteile oder 10 % indirekte Anteile oder Stimmrechte hält bzw. halten, wobei auch die Firmenbuchnummer und die Höhe der jeweiligen Beteiligung auszuweisen sind.
(3) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht sind gesondert auszuweisen:
(4) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht ist für jede Verbindlichkeit der Landesorganisation der Partei gemäß § 10a Abs. 2 lit. b Z. 2 anzugeben, wie hoch die Verbindlichkeit ist und gegenüber wem sie besteht.
(5) Dem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste der Beratungsunternehmen und der Werbeagenturen, die für die Landesorganisation der Partei im Berichtsjahr tätig waren, anzuschließen, sofern das Entgelt für die Leistungen des Unternehmers oder der Agentur im Jahr insgesamt den Betrag von 1.000 Euro überschritten hat.
(6) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht ist zu bestätigen, dass die Fördermittel widmungsgemäß verwendet wurden (§ 3 Abs. 4).
(1) Der Rechenschaftsbericht (§ 10a) samt allen Anlagen (§ 10b) muss unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 3 genannten Dokumente der Landesorganisation der Partei von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin (Abs. 2) auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet sein. Allfällige Einwendungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit sind ausdrücklich zu vermerken.
(2) Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin ist von der Landesregierung für fünf Jahre zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag der zu prüfenden Partei, den diese bis spätestens Ende Februar des Jahres, in dem der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin neu zu bestellen ist, vorzulegen hat; wird innerhalb der Frist kein Vorschlag vorgelegt, so bestellt die Landesregierung den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin ohne Vorschlag. Der Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüferin kann von der zu prüfenden Partei jederzeit gewechselt werden, indem der Landesregierung ein neuer Wirtschaftsprüfer bzw. eine neue Wirtschaftsprüferin zur Bestellung vorgeschlagen wird; die Bestellung erfolgt für fünf Jahre. Derselbe Wirtschaftsprüfer oder dieselbe Wirtschaftsprüferin darf eine Partei nicht länger als fünf aufeinanderfolgende Jahre prüfen; dies gilt nicht, solange jener Wirtschaftsprüfer oder jene Wirtschaftsprüferin herangezogen wird, der oder die auch nach dem Parteiengesetz 2012 zur Prüfung der Partei zuständig ist.“
„Einnahmen aus Geldspenden, Spenden in Form von lebenden Subventionen und Spenden in Form von Sachleistungen ab einem Gesamtwert von 150 Euro pro Jahr und Spender bzw. Spenderin sowie Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten sind unter Angabe der Höhe der Einnahme und von wem sie stammt (Name und Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift) gesondert auszuweisen, wobei die Begriffe Spende, Sponsoring und Inserat (§ 1 Abs. 6) für Fraktionen sinngemäß gelten. Sämtliche Geschäftsstücke, Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstige Dokumente, die für die Nachvollziehbarkeit der Vollständigkeit und Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben erforderlich sind, sind von der Fraktion sieben Jahre geordnet aufzubewahren; die Frist beginnt mit Übermittlung des Ergebnisses der Prüfung nach Abs. 2.“
Im § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt, entfällt der Klammerausdruck „(Landesorganisation)“ und wird der Ausdruck „§ 10 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 10c Abs. 1“ ersetzt.
Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Allfällige Einwendungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit oder der widmungsgemäßen Verwendung sind ausdrücklich zu vermerken.“
„Die Informationen über die Einnahmen aus Geldspenden, Spenden in Form von lebenden Subventionen und Spenden in Form von Sachleistungen sowie aus Sponsoring und Inseraten (Abs. 1) sind zudem gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Informationen nach § 10b Abs. 3 lit. c mindestens drei Jahre auf der Homepage der Partei, der die Fraktion zuzurechnen ist, im Internet zu veröffentlichen; die Namen der Spender und Spenderinnen sind nach Ablauf der in Abs. 1 dritter Satz festgelegten Frist wieder zu löschen.“
(1) Der Partei, der Landtagsfraktion bzw. deren Rechtsnachfolgern ist mit Bescheid die Rückzahlung der finanziellen Förderung anzuordnen, wenn
(2) Über eine Rückzahlung nach Abs. 1 lit. c entscheidet im Falle von Förderungen nach dem 2. Abschnitt die Landesregierung und im Falle von Förderungen nach dem 3. Abschnitt der Landtagspräsident bzw. die Landtagspräsidentin; ansonsten entscheidet der Landes-Parteien-Transparenz-Senat (§ 12a).
(3) Bescheide nach Abs. 1 lit. a, b und d bis g dürfen nur bei Vorliegen entsprechender Ergebnisse der Prüfung durch den Landes-Rechnungshof (Art. 70 Abs. 1 der Landesverfassung), entsprechender Mitteilungen des Rechnungshofes an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat des Bundes (§ 12 Abs. 1 des Parteiengesetzes 2012), entsprechender Einwendungen des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüferin (§§ 1a Abs. 7, 10c Abs. 1 bzw. 11 Abs. 2) oder entsprechender Meldungen der Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmannschaften (§ 1d) erlassen werden. Das gilt nicht in Fällen, in denen eine Einsichtnahme in Dokumente nach den §§ 1a Abs. 6, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 1 nicht erforderlich ist.
(4) Aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann die Landesregierung das Verfahren nach Abs. 1 lit. c auch mit dem Verfahren nach § 4 bzw. kann der Landtagspräsident oder die Landtagspräsidentin das Verfahren nach Abs. 1 lit. c mit jenem nach § 9 verbinden und anstelle der Rückzahlung mit Bescheid die Verrechnung mit künftigen Förderbeträgen anordnen. Übersteigt die Höhe der Rückzahlung nach Abs. 1 die Höhe der gewährten Förderung, so ist die Verrechnung des Differenzbetrages mit dem künftig zu gewährenden Förderbetrag anzuordnen.“
(1) Zur Entscheidung über die Rückzahlung einer finanziellen Förderung nach § 12 Abs. 1 lit. a, b und d bis g ist beim Amt der Landesregierung der Landes-Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet.
(2) Der Senat besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem bzw. der Vorsitzenden, einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin und einem weiteren Mitglied, sowie drei Ersatzmitgliedern. Zwei Mitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder müssen das rechtswissenschaftliche Studium oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet haben und über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung verfügen, ein Mitglied bzw. dessen Ersatzmitglied muss aus dem Kreis der Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder stammen.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Senats sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Der Senat muss die Landesregierung (in Angelegenheiten betreffend Parteien) und den Landtagspräsidenten bzw. die Landtagspräsidentin (in Angelegenheiten betreffend Landtagsfraktionen) auf deren Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder aus einem wichtigen Grund abzuberufen, z.B. wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die eine Bestellung ausgeschlossen hätten.
(5) Die Beratungen und Abstimmungen des Senats sind nicht öffentlich. Auf Verlangen des bzw. der Vorsitzenden hat das Amt der Landesregierung dem Senat eine rechtskundige Person aus dem Stand der Landesbediensteten als Schriftführer oder Schriftführerin beizustellen. Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der allenfalls beigezogenen Schriftführer oder Schriftführerin zu unterfertigen ist; § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.
(6) Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Entscheidungen, mit denen die Rückzahlung einer Förderung angeordnet werden, sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Die Entscheidungen des Senats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Senats entscheidet das Landesverwaltungsgericht mit Senat.
(7) Auf Anordnung des bzw. der Vorsitzenden kann die Beratung und Abstimmung des Senats auch in Form einer Videokonferenz bzw. die Abstimmung auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen. Der oder die Vorsitzende hat bei seiner bzw. ihrer Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
(8) Im Falle der Beratung und Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz
(9) Die Abstimmung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass ein Beschlussentwurf von dem bzw. der Vorsitzenden allen Mitgliedern des Senats unter Setzung einer angemessenen Frist zu übermitteln ist; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Beschlussentwurf erklären oder sich gegen die Abstimmung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der von dem bzw. der Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Beschluss kommt zustande, wenn sich alle Mitglieder an der Abstimmung im Umlaufweg beteiligt haben, die erforderliche Mehrheit dem Beschlussentwurf zugestimmt hat und sich kein Mitglied gegen die Abstimmung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Verlauf und das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufweg sind zu dokumentieren und das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern mitzuteilen.
(10) Den Mitgliedern gebührt – soweit es nicht Landesbedienstete sind – der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.“
Verweise auf das Parteiengesetz 2012 beziehen sich auf das Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022.“
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Parteienförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Jede Partei hat die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 69/2022 bestehenden nahestehenden Organisationen und Personenkomitees innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 69/2022 der Landesregierung zu melden.
(3) Auf den Rechenschaftsbericht (§ 10 Abs. 1 lit. c) für das Berichtsjahr 2022 sind die Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022 anzuwenden.
(4) Hinsichtlich Sachverhalten, die sich vor dem 1. Jänner 2023 ereignet haben, gilt § 12 in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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