Aufhebung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Ludesch
LGBLA_VO_20221028_65Aufhebung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde LudeschGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. September 2022, V 129/2021-13, entschieden:
Die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Ludesch, beschlossen von der Gemeindevertretung der Gemeinde Ludesch am 2. Juni 2003, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 6. Oktober 2003, kundgemacht vom 13. Oktober bis 18. November 2003, soweit durch die Verordnung die nunmehrigen Grundstücke Nr. 2315 und 2295/14 sowie Teilflächen der nunmehrigen Grundstücke Nr. 1645, 1650/1, 2291/1, 2314/1, 2314/3, 2317, 2319/1, 2319/2, 2320 und 2867, alle KG Ludesch, von "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet" in "Freifläche-Sondergebiet Erweiterung des Betriebes auf KG Nüziders Parz. Nr. 2339/3" gewidmet wurden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
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