Pflichtschulzeitgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20220812_54Pflichtschulzeitgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 53/2022, 6. Sitzung 2022
Der Landtag hat beschlossen:
Das Pflichtschulzeitgesetz LGBl.Nr. 31/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2004, Nr. 39/2006, Nr. 47/2010, Nr. 65/2012, Nr. 6/2014, Nr. 45/2018, Nr. 17/2020 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 4 wird nach dem Wort „zwingenden“ die Wortfolge „oder im öffentlichen Interesse gelegenen“ eingefügt, das Wort „ist“ durch die Wortfolge „kann für“ ersetzt, nach dem Wort „Verordnung“ die Wortfolge „ein auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für“ eingefügt und die Wortfolge „zu erklären“ durch die Wortfolge „erklärt werden“ ersetzt.
Im § 3 entfällt der Abs. 5; der bisherige Abs. 6 wird als Abs. 5 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 3 Abs. 5 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Anordnung treffen. Wenn die Schulfreierklärung aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen erfolgt, sind die entfallenden Schultage jedenfalls einzubringen.“
Der nunmehrige § 3 Abs. 5 letzter Satz entfällt.
Im § 3 wird nach dem nunmehrigen Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:
„(6) Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes des Bundes (Sommerschule) kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.“
Der § 3 Abs. 7 entfällt.
Im § 6 Abs. 4 wird das Wort „ist“ durch die Wortfolge „kann für“ ersetzt, nach dem Wort „Verordnung“ die Wortfolge „ein auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für“ eingefügt und die Wortfolge „zu erklären“ durch die Wortfolge „erklärt werden“ ersetzt.
Der Landtagspräsident:Für den Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerDie Landesstatthalterin:Dr. Barbara Schöbi-Fink
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