Landwirtschaftliches Schulgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20220812_52Landwirtschaftliches Schulgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 51/2022, 6. Sitzung 2022
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landwirtschaftliche Schulgesetz LGBl.Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 47/1996, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 40/2006, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 44/2013, Nr. 7/2014, Nr. 45/2018, Nr. 24/2020 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
„(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.“
Im § 9 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Zwecke der Berufs- und Fachschulen“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten“ eingefügt.
Der § 13 Abs. 2 und 3 entfällt; beim verbleibenden Absatz entfällt die Bezeichnung als Abs. 1.
Im nunmehrigen § 13 wird nach dem Wort „Öffentlichkeitsrecht“ die Wortfolge „und die daran angegliederten Schülerheime“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Die Aufnahme in eine solche Schule oder in ein solches Schülerheim darf nur wegen Nichterfüllung der Aufnahmevoraussetzung durch den Schüler oder wegen Platzmangel in der Schule oder im Schülerheim abgelehnt werden.“
„(4) Für körper- oder sinnesbehinderte Schüler kann die Bildungsdirektion mit Bescheid unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der jeweiligen Berufs- und Fachschulen Abweichungen vom Lehrplan festlegen.“
„Sofern erforderlich kann ein Lehrer zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung des Schulleiters bestellt werden.“
(1) Der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrer sowie nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen,
(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulgemeinschaftsausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss mit der Festlegung des Schulleiters nicht einverstanden ist, so hat dieser das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, kann der Schulgemeinschaftsausschuss mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, der Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit dem Zentralausschuss für Landeslehrer in land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bis zum Ende des Unterrichtsjahres zu entscheiden.“
(1) In der unterrichtsfreien Zeit kann zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, zur Vorbereitung der Aufnahme in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung ein Förderunterricht abgehalten werden (Sommerschule).
(2) Die Durchführung der Sommerschule, die klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Sommerschule kann auch an jener Schule erfolgen, die im folgenden Schuljahr besucht werden soll. Schülern ist die erforderliche Zeit für die allfällige Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren.
(3) Die Sommerschule hat Unterricht in den Pflichtgegenständen zu umfassen und kann durch Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten ergänzt werden. Unterricht, Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten können entweder von Lehrern oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch den Schulleiter oder des mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrers erteilt werden.
(4) Schüler, die nicht zur Teilnahme an der Sommerschule angemeldet sind, sind auf Einladung des Schulleiters oder der mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrers zur Teilnahme berechtigt, wenn sie teilnehmende Schüler beim Lernprozess unterstützen.“
Im § 21 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „Religion“ die Wortfolge „und alternativ Ethik“ eingefügt und das Wort „Rechnen“ durch das Wort „Mathematik“ sowie das Wort „Lebenskunde“ durch das Wort „Persönlichkeitsbildung“ ersetzt.
Im § 21 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „Tierzucht und Tierhaltung“ durch die Wortfolge „Nutztierhaltung und Zucht“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „Religion“ die Wortfolge „und alternativ Ethik“ eingefügt, das Wort „Wirtschaftskunde“ durch das Wort „Marketing“, das Wort „Buchführung“ durch das Wort „Rechnungswesen“ sowie die Wortfolge „Lebenskunde und Gesundheitslehre“ durch das Wort „Persönlichkeitsbildung“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 1 lit. b wird das Wort „Bodenkunde“ durch die Wortfolge „Agrarökologie und Landschaftspflege“, und die Wortfolge „Tierzucht und Tierhaltung“ durch die Wortfolge „Nutztierhaltung und Zucht“ ersetzt, entfällt das Wort „Baukunde,“ und wird das Wort „Arbeitswirtschaft“ durch das Wort „Gebäudetechnik“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „Haushaltskunde, Kinderpflege, Ernährung und Vorratswirtschaft“ durch die Wortfolge „Tourismuswirtschaft und Haushaltsmanagement, Gesundheit und Soziales, Koch- und Ernährungslehre“ und die Wortfolge „Gartenbau, Pflanzenbau und Nutztierhaltung“ durch die Wortfolge „Garten- und Gemüsebau, Landwirtschaft“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 2 lit. a entfällt die Wortfolge „Brauchtumskunde und Brauchtumspflege, Maschinschreiben, Kurzschrift“ und wird die Wortfolge „Fremdenverkehrskunde, Wetterkunde“ durch das Wort „Tourismuswirtschaft“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Blumenbinderei“ durch das Wort „Floristik“ ersetzt.
Der § 25 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.“
„An ganzjährigen Fachschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien.“
„(3) Bei lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen hat die Bildungsdirektion durch Verordnung den Beginn und das Ende der einzelnen Lehrgänge oder des zusammengezogenen Unterrichts unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes und die Hauptferien festzulegen.
(4) Bei ganzjährigen Fachschulen beginnt das erste Semester mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am Montag nach den Semesterferien und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. Für die letzte Stufe von ganzjährigen Fachschulen, in welchen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung (§ 60b lit. c).“
Im § 25 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 5 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 25 Abs. 5 wird der Ausdruck „28. Juni“ durch den Ausdruck „5. Juli“ und der Ausdruck „4. Juli“ durch den Ausdruck „11. Juli“ ersetzt und wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Semesterferien beginnen am zweiten Montag im Februar und dauern eine Woche. In den letzten beiden Wochen der Hauptferien kann eine Sommerschule (§ 18 Abs. 1) abgehalten werden.“
„(6) Soweit es zur Durchführung von Praktika notwendig ist, kann die Bildungsdirektion durch Verordnung für einzelne Schulstufen zu den Abs. 1 bis 5 abweichende Regelungen treffen.“
„abweichend von Abs. 3 lit. f und g können auch die Samstage vor dem Palmsonntag und vor dem Pfingstsonntag als Schultage festgelegt werden.“
Im § 26 Abs. 3 wird nach der lit. a folgende lit. b eingefügt:
Im § 26 Abs. 3 werden die bisherigen lit. b und c als lit. c und d bezeichnet.
Im nunmehrigen § 26 Abs. 3 lit. c wird nach dem Wort „fällt“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „und der 7. Jänner, sofern er auf einen Freitag fällt“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 26 Abs. 3 lit. d wird der Ausdruck „lit. a oder b“ durch den Ausdruck „lit. a oder c“ ersetzt.
Im § 26 Abs. 3 wird nach der nunmehrigen lit. d folgende lit. e eingefügt:
Im § 26 Abs. 3 werden die bisherigen lit. d und e als lit. f und g bezeichnet.
Im nunmehrigen § 26 Abs. 3 lit. f wird die Wortfolge „Dienstag nach Ostern“ durch das Wort „Ostermontag“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 26 Abs. 3 lit. g wird nach dem Wort „vor“ die Wortfolge „dem Pfingstsonntag“ eingefügt und die Wortfolge „Dienstag nach Pfingsten“ durch das Wort „Pfingstmontag“ ersetzt.
Im § 26 Abs. 6 wird das Wort „können“ durch die Wortfolge „kann der Schulgemeinschaftsausschuss“ ersetzt und wird die Wortfolge „der Schulleiter einen Tag und die Bildungsdirektion bis zu vier Tagen durch Verordnung schulfrei erklären.“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. a bis c angefügt:
Dem § 26 Abs. 6 wird nach der lit. c, beginnend in einer neuen Zeile, folgende Wortfolge angefügt:
„schulfrei erklären. Darüber hinaus kann die Bildungsdirektion durch Verordnung in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag schulfrei erklären.“
„(7) Aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Bildungsdirektion mit Verordnung für einzelne Schulen den Entfall der Herbstferien nach Abs. 3 lit. b festlegen. In diesem Fall sind für die entsprechende Schule der Dienstag nach Ostern sowie der Dienstag nach Pfingsten schulfrei und beträgt abweichend von Abs. 6 die Anzahl der vom Schulgemeinschaftsausschuss als schulfrei erklärbaren Tage fünf.“
Im § 26 wird der bisherige Abs. 7 als Abs. 8 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 26 Abs. 8 erster Satz wird das Wort „ist“ durch die Wortfolge „kann für“ ersetzt, nach dem Wort „Zeit“ die Wortfolge „ein auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule“ eingefügt, die Wortfolge „schulfrei zu erklären“ durch die Wortfolge „angeordnet werden“ ersetzt sowie nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ist die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden.“
„Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Gesamtstundenzahl der Unterrichtsgegenstände auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“
Im § 27 Abs. 5 wird nach dem Wort „Schulleiter“ die Wortfolge „nach Bedarf“ eingefügt und entfallen die Wortfolge „in der Dauer von mindestens fünf und höchstens 20 Minuten“ sowie der zweite und dritte Satz.
Der § 27 Abs. 6 entfällt.
Der § 44 Abs. 5 lautet:
„(5) Schüler, die für das folgende Schuljahr in eine Schule aufgenommen werden und am letzten Tag des laufenden Unterrichtsjahres die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen, sind im Hinblick auf eine allfällige Teilnahme an einer Sommerschule (§ 18) ab dem folgenden Tag Schüler der aufnehmenden Schule.“
Im § 48 Abs. 2 wird das Wort „bestimmen“ durch die Wortfolge „nähere Regelungen über die Durchführung von Schulveranstaltungen erlassen. Insbesondere kann sie festlegen“ ersetzt und nach dem Wort „oder“ das Wort „nur“ eingefügt.
Im § 48 Abs. 2 werden die Sätze zwei bis fünf als Abs. 4 bezeichnet.
Im § 48 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Die Entscheidung über die Durchführung von Schulveranstaltungen ist bis zum Ausmaß von einem Tag durch den Schulleiter zu treffen. Im Falle von mehrtägigen Schulveranstaltungen entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuss. Abs. 2 zweiter Satz bleibt unberührt.“
Der nunmehrige § 48 Abs. 4 dritter Satz entfällt.
Im § 48 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 5 bezeichnet.
Nach dem § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
(1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 48 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen, der Erfüllung der Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen und eine Gefährdung der Schüler nicht zu befürchten ist.
(2) Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind. Darüber hinaus kann die Bildungsdirektion eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist.
(3) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn der Schüler die für die Teilnahme erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt oder wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
(4) Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen.
(5) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind unbeschadet der Bestimmungen des § 63 zur Teilnahme verpflichtet.“
Im § 51 Abs. 3 wird nach dem Wort „Schulveranstaltungen“ die Wortfolge „oder schulbezogene Veranstaltungen“ eingefügt.
Nach dem § 52 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Schüler, die wegen einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der Körper- oder Sinnesbehinderung bzw. der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.“
Im § 52 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 4 und 5 bezeichnet.
Nach dem nunmehrigen § 52 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:
„(6) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.“
Im § 52 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 7 bezeichnet.
In den §§ 53 Abs. 3, 55 Abs. 5 und 6 sowie 57 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Schulkonferenz“ durch das Wort „Klassenkonferenz“ ersetzt.
Im § 55 Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck „(§ 71)“.
Im § 55 Abs. 6 wird nach dem Wort „lehrgangsmäßigen“ die Wortfolge „und saisonmäßigen“ eingefügt und das Wort „Lehrgangswoche“ durch die Wortfolge „Woche des Lehrgangs oder des zusammengezogenen Unterrichts“ ersetzt.
Im § 58 Abs. 2 wird am Ende der lit. a das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. b eingefügt:
Im § 58 Abs. 2 wird die bisherige lit. b als lit. c bezeichnet.
Im nunmehrigen § 58 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Schulkonferenz“ durch das Wort „Klassenkonferenz“ ersetzt.
Im § 60a wird der bisherige Text als Abs. 2 bezeichnet und folgender Abs. 1 eingefügt:
„(1) Auf Antrag hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung der Auflage einer ersatzweisen Prüfung, zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.“
Im nunmehrigen § 60a Abs. 2 wird vor dem Wort „bereits“ die Wortfolge „mit facheinschlägigem Lehrstoff“ eingefügt.
Im VI. Hauptstück wird nach dem 4. Abschnitt folgender 5. Abschnitt eingefügt:
Die Ausbildung an einer drei- oder vierjährigen Fachschule wird durch die Ablegung einer Abschlussprüfung beendet. Die Abschlussprüfung besteht aus:
(1) Die Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:
(2) Setzt sich eines der Prüfungsgebiete aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es aus fachlichen Gründe erforderlich ist, höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzes erfolgt die Vorsitzführung durch einen von der Bildungsdirektion zu bestellenden fachlich befähigten Lehrer. Ist ein anderes Mitglied der Prüfungskommission verhindert oder fällt dessen Funktion als Prüfer mit einer anderen Funktion in der Kommission zusammen, so hat der Schulleiter an dessen Stelle einen anderen fachlich befähigten Lehrer als Mitglied zu bestimmen.
(1) Zur Ablegung der Abschlussprüfung sind alle Schüler berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe der Fachschule erfolgreich abgeschlossen haben (§ 58 Abs. 1 zweiter Satz).
(2) Weiters sind zur Abschlussprüfung jene Schüler zuzulassen, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe zwar nicht erfolgreich abgeschlossen haben, in dieser Schulstufe jedoch lediglich in einem Pflichtgegenstand mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. In diesem Fall hat der Schüler im Rahmen der Abschlussprüfung eine mündliche Prüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen (Jahresprüfung). Bildet der betreffende Pflichtgegenstand einen Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung, ist eine Jahresprüfung nicht abzulegen.
(3) Die Zulassung zum erstmaligen Antreten zur Abschlussprüfung im Haupttermin erfolgt durch den Schulleiter von Amts wegen. Auf Antrag ist der Schüler zum erstmaligen Antreten zur Abschlussprüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten (§ 60b lit. c) ist der Schüler auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Prüfungsgebieten erfolgt auf Antrag des Schülers, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 60f Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.
(1) Die mündliche Prüfung ist öffentlich vor der Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitz obliegt die Leitung der Prüfung. Über jede durchgeführte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen.
(2) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch den Vorsitz Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der abschließenden Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch den betreffenden Schüler ermöglichen.
(3) Die Leistungen der Schüler sind auf Grund begründeter Anträge der Prüfer der einzelnen Prüfungsgebiete von den jeweiligen Mitgliedern der Prüfungskommission zu beurteilen. Die Beurteilungen haben unter sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 3 bis 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Zur Beschlussfassung ist die unbedingte Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Erfolgt die Beschlussfassung im Rahmen von Videokonferenzen gilt § 71a Abs. 1 sinngemäß.
(4) Auf Grund der festgesetzten Leistungsbeurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten hat der Vorsitz der Prüfungskommission über die Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
(5) Über das Ergebnis der Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen, das jedenfalls die Beurteilung der Leistungen des Schülers in den einzelnen Prüfungsgebieten sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten hat.
(6) Die Entscheidung über eine nicht bestandene Abschlussprüfung hat mit Bescheid zu erfolgen. Eine schriftliche Ausfertigung ist dem Schüler binnen drei Tagen unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Bestimmungen des § 78 Abs. 6 gelten sinngemäß.
(1) Wurden Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, ist der Schüler höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Prüfungsgebiete zuzulassen.
(2) Die Wiederholung der Abschlussarbeit gemäß § 60b lit. b hat mit neuer Themenstellung zu erfolgen. Die Wiederholung der praktischen Prüfung, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen. Die Bestimmungen des § 60e gelten sinngemäß.
(3) Die Wiederholung von Prüfungsgebieten ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Abschlussprüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
Die Bildungsdirektion hat durch Verordnung für die betreffenden Fachrichtungen nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfungen nähere Regelungen zu treffen, insbesondere über
Im VI. Hauptstück werden die bisherigen Abschnitte 5 bis 10 als Abschnitte 6 bis 11 bezeichnet.
Im § 62 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Schulveranstaltungen“ die Wortfolge „oder schulbezogenen Veranstaltungen“ eingefügt.
Im VI. Hauptstück wird in der Abschnittsbezeichnung des nunmehrigen 7. Abschnitts das Wort „Schulkonferenz“ durch das Wort „Lehrerkonferenzen“ ersetzt.
Im § 67 Abs. 2 wird nach dem Wort „Klassenvorstandes,“ die Wortfolge „einer verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung des Schulleiters, eines Mitgliedes einer Prüfungskommission,“ eingefügt und das Wort „Schulkonferenzen“ durch das Wort „Lehrerkonferenzen“ ersetzt.
Im § 67 Abs. 3 wird nach dem Wort „Schulveranstaltungen“ die Wortfolge „oder schulbezogene Veranstaltungen“ eingefügt.
Im § 70 Abs. 1 wird nach dem Wort „Schülerheimes“ das Wort „sowie“ durch die Wortfolge „ , die Schul- und Unterrichtsentwicklung, die Personalentwicklung,“ ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(Lehrherrn)“ die Wortfolge „sowie die Außenbeziehungen und die Öffnung der Schule“ eingefügt.
Die Überschrift des § 71 lautet:
Im § 71 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Lehrer einer Berufs- bzw. Fachschule“ durch die Wortfolge „Den Lehrerkonferenzen obliegt die Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie die Besorgung der weiteren Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Abhängig von der Aufgabe der Lehrerkonferenz“ ersetzt, entfällt die Wortfolge „die Schulkonferenz.“ und werden folgende lit. a und b angefügt:
Der § 71 Abs. 2 entfällt; die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden als Abs. 2 bis 4 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 71 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Schulkonferenz“ durch das Wort „Lehrerkonferenzen“, im zweiten Satz die Wortfolge „die Schulkonferenz“ durch die Wortfolge „eine Lehrerkonferenz“, die Wortfolge „vollbeschäftigten Lehrer der betreffenden Schule“ durch die Wortfolge „Mitglieder der Lehrerkonferenz“, im letzten Satz das Wort „Schulkonferenz“ durch das Wort „Lehrerkonferenz“ und die Wortfolge „vollbeschäftigten Lehrer“ durch die Wortfolge „Mitglieder der Lehrerkonferenz“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 71 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Schulkonferenz“ durch die Wortfolge „Eine Lehrerkonferenz“ ersetzt und der zweite und dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Im Fall mündlicher Abstimmung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung gilt außer im Falle der Befangenheit nach Abs. 4 als Ablehnung.“
Im nunmehrigen § 71 Abs. 4 wird das Wort „Schulkonferenz“ durch das Wort „Lehrerkonferenzen“ ersetzt.
Der § 71 Abs. 6 entfällt; die bisherigen Abs. 7 bis 9 werden als Abs. 5 bis 7 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 71 Abs. 7 wird die Wortfolge „der Schulkonferenz“ durch die Wortfolge „einer Lehrerkonferenz“ ersetzt.
Im § 71a Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Schulkonferenz“ durch das Wort „Lehrerkonferenzen“ ersetzt.
Im § 76 Abs. 2 wird die Wortfolge „obliegt die Beratung insbesondere über“ durch das Wort „obliegen“ und die lit. a bis e durch folgende lit. a und b ersetzt:
Die Überschrift des § 77 lautet:
Im § 77 Abs. 2 wird das Wort „Mängel“ durch das Wort „Beeinträchtigungen“ ersetzt, nach dem Wort „Schularzt“ die Wortfolge „den entscheidungsfähigen Schüler (§ 173 ABGB) oder bei einem nicht entscheidungsfähigen Schüler“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „und den Schulleiter“.
Nach dem § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
(1) Die Ausübung einzelner gemäß § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrer, in Bezug auf Schüler, die an einer Schule in deren Obhut stehen, ist zulässig. Die Ausübung erfolgt auf freiwilliger Basis und darf dem Lehrer nicht angeordnet werden. Neben der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß § 50a des Ärztegesetzes 1998 ist zusätzlich die Einwilligung des entscheidungsfähigen Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einem nicht entscheidungsfähigen Schüler von dessem Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Im Übrigen dürfen Lehrer den in ihrer Obhut stehenden Schülern gegenüber nur dann ärztliche Tätigkeiten erbringen, wenn es sich um Tätigkeiten, die jeder Laie erbringen darf, oder um einen Notfall handelt.“
Im § 79 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „57 Abs. 4“ ein Beistrich und der Ausdruck „60e Abs. 6, 60f Abs. 2“ eingefügt.
Im § 79 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „55 Abs. 5“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „57 Abs. 4“ ein Beistrich sowie der Ausdruck „60e Abs. 6 und 60f Abs. 2“ eingefügt.
Der § 79 Abs. 4 lautet:
„(4) Die kommissionelle Prüfung nach Abs. 3 hat unter dem Vorsitz des Schulaufsichtsorganes oder eines von diesem bestimmten Vertreter stattzufinden. Für die Durchführung der Prüfung gelten
Im § 79 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „55 Abs. 5“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „57 Abs. 4“ ein Beistrich und der Ausdruck „60e Abs. 6 und 60f Abs. 2“ eingefügt.
Im § 81 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils das Wort „nicht“.
Der § 92 Abs. 2 entfällt; beim verbleibenden Absatz entfällt die Bezeichnung als Abs. 1.
Der § 94 entfällt; der bisherige § 93a wird als § 94 bezeichnet.
Nach dem nunmehrigen § 94 wird folgender § 95 angefügt:
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl.Nr. 52/2022, tritt am 9. Juli 2022 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.“
Der Landtagspräsident:Für den Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerDie Landesstatthalterin:Dr. Barbara Schöbi-Fink
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