Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, Änderung
LGBLA_VO_20220729_49Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 95 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, wird verordnet:
Die Verordnung über die Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, LGBl.Nr. 48/1986, in der Fassung LGBl.Nr. 137/2015 und Nr. 30/2019, wird wie folgt geändert:
„§ 32e – Sonstige Veröffentlichungen im Internet, Veröffentlichungsportal – mit der Maßgabe, dass der Gemeindeverband kein Veröffentlichungsportal einrichten muss, wenn er über keine Homepage im Internet verfügt.“
Im § 4 entfällt im Verweis auf § 47 der Ausdruck „und mit der Maßgabe, dass Abs. 6 letzter Satz nur anzuwenden ist, sofern der Gemeindeverband über eine Homepage im Internet verfügt“.
Nach dem § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
Ist in dieser Verordnung die Veröffentlichung von Inhalten auf der Homepage des Gemeindeverbandes im Internet bzw. auf dem Veröffentlichungsportal des Gemeindeverbandes im Internet vorgesehen und verfügt der Gemeindeverband über keine Homepage im Internet, so gilt Folgendes:
Die bisherigen §§ 6 bis 8 werden als §§ 7 bis 9 bezeichnet.
Nach dem nunmehrigen § 9 wird folgender § 10 angefügt:
Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach § 4 iVm den §§ 40 Abs. 9 und 47 Abs. 6 und 7 des Gemeindegesetzes sowie nach § 5 iVm § 73 Abs. 5 des Gemeindegesetzes, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den §§ 40 Abs. 9, 47 Abs. 6 und 7 und 73 Abs. 5 des Gemeindegesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
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