Gemeindeverbandsverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20220729_48Gemeindeverbandsverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 93 Abs. 11 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 94/2012 und Nr. 34/2018, wird verordnet:
Die Gemeindeverbandsverordnung, LGBl.Nr. 47/1986, in der Fassung LGBl.Nr. 71/1988 und Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:
„§ 32e – Sonstige Veröffentlichungen im Internet, Veröffentlichungsportal – mit der Maßgabe, dass der Gemeindeverband kein Veröffentlichungsportal einrichten muss, wenn er über keine Homepage im Internet verfügt.“
Im § 6 entfällt im Verweis auf § 47 nach dem Wort „Verhandlungsschrift“ der Bindestrich und der Ausdruck „mit der Maßgabe, dass Abs. 6 letzter Satz nur anzuwenden ist, sofern der Gemeindeverband über eine Homepage im Internet verfügt.“.
Im § 6 wird nach dem Verweis auf § 52 in einer neuen Zeile folgender Verweis auf § 53 eingefügt:
„§ 53 – Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse“
Ist in dieser Verordnung die Veröffentlichung von Inhalten auf der Homepage des Gemeindeverbandes im Internet bzw. auf dem Veröffentlichungsportal des Gemeindeverbandes im Internet vorgesehen und verfügt der Gemeindeverband über keine Homepage im Internet, so gilt Folgendes:
Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden als §§ 9 bis 11 bezeichnet.
Nach dem nunmehrigen § 11 wird folgender § 12 angefügt:
Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach § 6 iVm den §§ 40 Abs. 9 und 47 Abs. 6 und 7 des Gemeindegesetzes sowie nach § 7 iVm § 73 Abs. 5 des Gemeindegesetzes, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den §§ 40 Abs. 9, 47 Abs. 6 und 7 und 73 Abs. 5 des Gemeindegesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
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