Baugesetz, Änderung
LGBLA_VO_20220718_41Baugesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 35/2022, 5. Sitzung 2022
Der Landtag hat beschlossen:
Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014, Nr. 12/2014, Nr. 17/2014, Nr. 22/2014, Nr. 23/2015, Nr. 37/2015, Nr. 54/2015, Nr. 8/2017, Nr. 47/2017, Nr. 78/2017, Nr. 34/2018, Nr. 35/2018, Nr. 37/2018, Nr. 64/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 69/2021, Nr. 83/2021 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
1a. Im § 12 Abs. 8 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 3 lit. i RPG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 3 lit. k Raumplanungsgesetz)“ ersetzt.
1b. Im § 21 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844“ eingefügt.
2a. Im § 32 wird der letzte Absatz als Absatz 5 bezeichnet.
Im § 43 Abs. 3 wird die Wortfolge „betreffend Bildungseinrichtungen (wie Kindergärten, Schulen, Volksbildungseinrichtungen u.dgl.), Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (wie Spitäler, Alten- und Pflegeheime, Ferienheime u.dgl.) oder sonstige Bauwerke oder Anlagen, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt sind,“ durch die Wortfolge „mit besonderem Brandsicherheitsrisiko (§ 48a Abs. 1 und 4)“ ersetzt.
Im § 45 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Der Eigentümer oder Bauberechtigte hat dafür zu sorgen, dass Bauwerke und sonstige Anlagen so benützt werden, dass keine augenscheinlichen groben Brandschutzmängel vorliegen. Auf schriftliches Verlangen der Behörde sind augenscheinliche grobe Brandschutzmängel auch dann zu beheben, wenn sich diesbezüglich aus der Baubewilligung oder der Bauanzeige keine besonderen Anforderungen ergeben.“
Im § 45 werden die bisherigen Abs. 2 bis 5 als Abs. 3 bis 6 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 45 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 5“ ersetzt.
Nach dem § 48 wird folgende Abschnittsbezeichnung sowie folgender § 48a eingefügt:
(1) Die Behörde hat Hochhäuser, Gebäude für Bildungseinrichtungen (wie Kindergärten oder sonstige Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Volksbildungseinrichtungen u.dgl.), Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (wie Krankenanstalten, Pflegeheime und Altenwohnheime, Ferienheime u.dgl.) sowie sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, in regelmäßigen Abständen im Hinblick auf Brandsicherheit zu überprüfen. Dabei ist zu überprüfen, ob die Bauwerke (einschließlich der dazugehörigen Dachböden, Keller, Garagen, Betriebs- und Lagerräume, Feuerungsanlagen sowie Flucht- und Rettungswege) keine augenscheinlichen groben Brandschutzmängel aufweisen.
(2) Das Überprüfungsintervall beträgt sechs Jahre.
(3) Die Behörde kann zur Prüfung nach Abs. 1 geeignete Personen, insbesondere vom Landesfeuerwehrverband zur Verfügung gestellte Sachverständige, heranziehen. Die Vorschriften des § 38 Abs. 5 gelten sinngemäß.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass auch andere Gebäude oder sonstige Bauwerke nach den Abs. 1 bis 3 zu überprüfen sind, sofern sie aufgrund ihrer Art oder ihrer Verwendung ein vergleichbares Brandsicherheitsrisiko aufweisen. Sie kann auch ein kürzeres oder ein längeres Überprüfungsintervall als jenes nach Abs. 2 festlegen, sofern dies unter Berücksichtigung der Brandgefahr und des Schadenspotenzials erforderlich oder vertretbar ist.“
8a. Im § 49b Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Richtlinie 2010/31/EU“ die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844“ eingefügt.
8b. Im § 53 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „47 und 48 Abs. 1“ der Ausdruck „46 Abs. 1,“ eingefügt.
Im § 54 wird der Ausdruck „§§ 45 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§§ 45 Abs. 6“ ersetzt und nach dem Ausdruck „47 Abs. 2“ ein Beistrich sowie der Ausdruck „48a Abs. 3“ eingefügt.
Im § 55 Abs. 1 lit. d wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
Im § 55 Abs. 1 lit. h wird der Ausdruck „§§ 38 Abs. 5 und 45 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§§ 38 Abs. 5, 45 Abs. 6 und 48a Abs. 3“ ersetzt.
Im § 57 entfallen die Abs. 2 bis 6 und 8 bis 10; der bisherige Abs. 7 wird als Abs. 2 und die bisherigen Abs. 11 bis 14 werden als Abs. 3 bis 6 bezeichnet.
Nach dem § 59 wird folgender § 60 angefügt:
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ausgenommen die Änderung betreffend § 32, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft. Die Änderung betreffend § 32 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Für den Fall, dass die Änderung des § 54 nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ohne diese Bestimmung kundzumachen.
(2) Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 41/2022 können bereits mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 41/2022 folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2023 in Kraft treten.
(3) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, bestehenden Bauwerken, hat die Frist für das Überprüfungsintervall nach § 48a Abs. 2 und 4 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2022 mit der letztmaligen Überprüfung nach § 7 der Feuerpolizeiordnung in der Fassung LGBl.Nr. 34/1999 begonnen.“
Der Landtagspräsident:Für den Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerDie LandesstatthalterinDr.Barbara Schöbi-Fink
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.