Pflanzenschutzmittelverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20220525_35Pflanzenschutzmittelverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 15 Abs. 5, 16 Abs. 11 und 25 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 11/2021, wird verordnet:
Die Pflanzenschutzmittelverordnung, LGBl.Nr. 15/2014, in der Fassung LGBl.Nr. 21/2018, Nr. 58/2018 und Nr. 69/2020, wird wie folgt geändert:
„Vom Verbot des Abs. 1 lit. b Z. 1 bis 4 ausgenommen ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko gemäß Art. 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind oder dem Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1165 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen;“
Im § 1 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 10 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „sind in zweifacher Ausfertigung Pläne“ durch die Wortfolge „ist ein Plan“ ersetzt und das Wort „welchen“ durch das Wort „welchem“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 11 Abs. 2 und 7 bis 9“ durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 2 und 8 bis 10“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 11 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 2“ und der Ausdruck „§ 11 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 8“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 11a Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 17 Abs. 1“ und der Ausdruck „§ 11 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 2“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 11 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 8“, der Ausdruck „§ 11a Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 17 Abs. 1“ und der Ausdruck „§ 11a Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 17 Abs. 2“ ersetzt.
In den §§ 5 und 5a Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „§ 11a Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 17 Abs. 1“ ersetzt.
Im § 5a Abs. 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „§ 11a Abs. 3 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 17 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
Der § 9 lautet:
(1) Mindestens 20 Betriebe, die von der Landesregierung ausgewählt werden, sind jährlich einer Betriebskontrolle zu unterziehen. Bei mindestens sechs Betrieben ist jährlich eine Anwendungskontrolle durchzuführen und dabei eine Pflanzen- oder Bodenprobe zu entnehmen. Für den Fall, dass Betriebe zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht mehr existieren, werden von der Landesregierung Ersatzbetriebe genannt.
(2) Die Kontrollen sind, sofern nicht anders erforderlich, ohne Vorankündigung durchzuführen; ist eine Vorankündigung erforderlich, darf diese maximal 48 Stunden vorher erfolgen. Im Verdachtsfall kann, abweichend von Abs. 1, auch mehr als eine Probe entnommen werden.
(3) Die Dokumentation der Kontrollen erfolgt unter
Eine Durchschrift des Kontrollprotokolls ist beim Betriebsleiter zu hinterlassen.
(4) Erfolgen die Kontrollen durch eine natürliche oder juristische Person gemäß § 21 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes, so hat sie die Kontrollprotokolle und Untersuchungsergebnisse der gezogenen Proben innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Kontrolle der Landesregierung zu übermitteln.“
Der § 10 entfällt; die bisherigen §§ 11 und 12 werden als §§ 10 und 11 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 10 wird der Ausdruck „§ 16 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 2“ und die Zahl „160“ durch die Zahl „180“ ersetzt.
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