Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20220509_33Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 11/2021, wird verordnet:
Die Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung, LGBl.Nr. 91/2015, in der Fassung LGBl.Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des § 2 entfällt das Wort „Grundsätzliche“.
Im § 2 Abs. 2 wird das Wort „instandzusetzen“ durch die Wortfolge „instand zu setzen“ ersetzt und das Wort „insbesonders“ wird durch das Wort „insbesondere“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 233/2011“ durch die Wortfolge „des Bundes“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 1 lit. g wird zu Beginn die Wortfolge „Landescode und fortlaufende“ eingefügt.
Der § 6 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Werden bei einer Kontrolle keine die Betriebssicherheit und die Funktionstüchtigkeit gefährdenden Mängel festgestellt (positives Kontrollergebnis), ist an dem kontrollierten Pflanzenschutzgerät eine Kontrollplakette gemäß der Anlage 2 deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen.“
„Die Kontrollplaketten sind von autorisierten Werkstätten (§ 8) bei der Landesregierung zu beziehen. Die Landesregierung hat über die ausgegebenen Kontrollplaketten ein Register zu führen.“
Im nunmehrigen § 6 Abs. 3 vorletzter Satz wird vor der Wortfolge „einer fortlaufenden Nummer“ die Wortfolge „dem Landescode,“ eingefügt.
Der § 6 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Werden bei einer Kontrolle die Betriebssicherheit oder die Funktionstüchtigkeit gefährdende Mängel festgestellt (negatives Kontrollergebnis), darf weder eine neue Kontrollplakette gekennzeichnet noch eine solche am kontrollierten Pflanzenschutzgerät angebracht werden.“
„Den Zeitpunkt des Erwerbes der Neugeräte hat die verfügungsberechtigte Person durch Vorlage geeigneter Dokumente glaubhaft zu machen.“
„(2) Die Landesregierung hat über die von ihr autorisierten Werkstätten ein Register samt Kontaktdaten zu führen und dieses in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Homepage des Landes im Internet, zu veröffentlichen.“
„(4) Die in anderen Bundesländern, nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG autorisierten Werkstätten gelten als autorisierte Werkstätten nach dieser Verordnung.“
Im § 9 entfällt der Abs. 1; beim verbleibenden Absatz entfällt die Bezeichnung als Abs. 2.
Im nunmehrigen § 9 wird nach der Wortfolge „Die Überwachung“ die Wortfolge „von Pflanzenschutzgeräten“ eingefügt.
Der § 10 entfällt; der bisherige § 11 wird als § 10 bezeichnet.
Die Anlage 2 wird durch die angeschlossene Anlage 2 ersetzt.
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