Naturschutzverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20220503_31Naturschutzverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 15 Abs. 4 und 5, 26, 26a Abs. 1 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 70/2016, Nr. 67/2019 und Nr. 76/2021, wird verordnet:
Die Naturschutzverordnung, LGBl.Nr. 8/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 8/2001, Nr. 60/2001, Nr. 36/2003, Nr. 12/2007 und Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:
In den §§ 1 Abs. 2 und 13 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „der Anlage“ durch die Wortfolge „den Anlagen“ ersetzt.
Nach dem § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
Im Hinblick auf die in den §§ 5 bis 8 genannten Tiere ist die Anwendung der in Artikel 15 der FFH-Richtlinie, in Artikel 8 der Vogelschutzrichtlinie sowie in Artikel 8 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume beschriebenen Mittel, Methoden und Einrichtungen verboten.“
Im § 12 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Vorschriften dieses Abschnittes“ die Wortfolge „auf Antrag oder von Amts wegen“ eingefügt.
Im § 12 Abs. 3 lit. a entfällt die Wortfolge „wobei die in Artikel 15 der FFH-Richtlinie, die in Artikel 8 der Vogelschutzrichtlinie sowie die in Artikel 8 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume beschriebenen Mittel, Methoden und Einrichtungen nicht zugelassen werden dürfen,“.
Im § 12 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Im Falle von Großraubwild im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a des Jagdgesetzes dürfen Ausnahmen gemäß Abs. 2 nur von Amts wegen zugelassen werden.“
Im § 12 werden die bisherigen Abs. 4 und 5 als Abs. 5 und 6 bezeichnet.
Nach dem § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
(1) Im Hinblick auf wild lebende Wölfe dürfen Ausnahmen nach § 12 nur zugelassen werden, wenn zusätzlich zu den in § 12 Abs. 2 bis 6 festgelegten Anforderungen die vorgesehene Maßnahme im Einklang mit der verhaltensabhängigen Maßnahmenabfolge gemäß Anlage 1 ist.
(2) Zur Frage, ob es im Hinblick auf den Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung, insbesondere betreffend die Möglichkeit, Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen, gibt (§ 12 Abs. 2), hat die Behörde jedenfalls eine landwirtschaftliche Stellungnahme einzuholen.
(3) Zur Frage, ob die betroffenen Wolfs-Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, hat die Behörde jedenfalls eine wildökologische Stellungnahme einzuholen.
(4) Die Durchführung einer gemäß Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 zugelassenen Maßnahme ist der Behörde unverzüglich zu melden.
(5) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer Bundesländer über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffend wild lebende Wölfe und die Durchführung der entsprechenden Maßnahme zu informieren.“
In den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 2 wird nach dem Wort „Anlage“ jeweils die Zahl „2“ eingefügt.
Vor der Anlage wird die angeschlossene Anlage 1 eingefügt; die bisherige Anlage wird durch die angeschlossene Anlage 2 ersetzt.
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