Landesgesundheitsfondsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20220401_26Landesgesundheitsfondsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 141/2021, 1. Sitzung 2022
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesgesundheitsfondsgesetz, LGBl.Nr. 45/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2018, Nr. 39/2018, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 2/2021, Nr. 50/2021 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 6 lit. i wird nach dem Wort „Gesundheitsförderungsfonds“ der Ausdruck „(§ 43 Abs. 2)“ eingefügt.
Im § 18 Abs. 2 lit. d wird die Wortfolge „beiden Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen aufzuteilen sind, wenn der Landesgesundheitsfonds zwei Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen hat“ durch die Wortfolge „Geschäftsführung aufzuteilen ist, wenn diese durch mehr als eine Person erfolgt“ ersetzt.
In den §§ 18 Abs. 3 lit. a und 25 wird jeweils die Wortfolge „von zwei Geschäftsführern oder Geschäftsführerinnen“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführung durch mehr als eine Person“ ersetzt.
Im § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „Er oder sie muss der für das Krankenanstaltenrecht zuständigen Abteilung im“ durch die Wortfolge „Eingeschränkt auf die Geschäfte des Gesundheitsförderungsfonds (§ 6 lit. i iVm § 43 Abs. 2) kann sie einen weiteren Geschäftsführer oder eine weitere Geschäftsführerin bestellen. Sie müssen dem“ ersetzt.
Im § 28 Abs. 2 wird nach dem Wort „kann“ das Wort „überdies“ eingefügt, entfallen die Worte „weiteren“ und „weitere“ und wird das Wort „ernennen“ durch die Wortfolge „bestellen, der oder die nicht dem Amt der Landesregierung angehört“ ersetzt.
Im § 28 Abs. 3 wird nach dem Wort „Geschäftsstelle“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „im Falle einer eigenen Geschäftsführung des Gesundheitsförderungsfonds eine weitere Geschäftsstelle“ eingefügt.
Im § 28 Abs. 4 wird das Wort „Geschäftsstelle“ durch das Wort „Geschäftsstellen“ ersetzt.
Im § 29 wird am Ende der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:
Der § 43 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet.
Im § 51 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission (§ 6 lit. a, b und f iVm § 27 Abs. 1) und die Geschäftsführung (§ 29 lit. a) sind zur Erstellung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit und zur Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit ermächtigt, über standardisierte elektronische Schnittstellen die im § 27a Abs. 2 ÄrzteG 1998 aufgelisteten personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste (§ 27 Abs. 1 ÄrzteG 1998) und die im § 27a Abs. 3 ÄrzteG 1998 aufgelisteten personenbezogenen Daten der Ausbildungsstellenverwaltung (§§ 11 Abs. 7, 12 Abs. 8 und 12a Abs. 9 ÄrzteG 1998) zu verarbeiten, sofern der betroffene Arzt oder die betroffene Ärztin einen Berufssitz oder einen Dienstort im Landesgebiet hat. Die Landes-Zielsteuerungskommission und die Geschäftsführung sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.“
Im § 51 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 51 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „und 2“ und nach dem Wort „sind“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „sobald sie für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind,“ eingefügt.
Dem nunmehrigen § 51 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Einen Arzt oder eine Ärztin betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 sind spätestens nach der Streichung dieses Arztes oder dieser Ärztin aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 zu löschen.“
(1) Die Änderungen der §§ 18 Abs. 2 und Abs. 3, 25, 28 Abs. 1 bis 4, 29 und 43 durch das Gesetz über eine Änderung des Landesgesundheitsfondsgesetzes, LGBl.Nr. 26/2022, einschließlich der Inkrafttretensbestimmung des § 61, treten rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Beschlüsse der Landesregierung über die Bestellung eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin für den Gesundheitsförderungsfonds gemäß § 28 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 26/2022 können bereits vor in Kraft treten dieses Gesetzes gefasst werden, sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Wirksamkeit erlangen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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