Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten durch persönliche Schutzausrüstung
LGBLA_VO_20220308_20Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten durch persönliche SchutzausrüstungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 6 und 18 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2007, wird verordnet:
(1) Die persönliche Schutzausrüstung muss hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(2) Darüber hinaus muss sie
Zu den Bedingungen im Sinne der lit. b zählen die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung festgestellte Gefährdungs- und Belastungssituation, insbesondere das Ausmaß der Gefährdung oder Belastung und ihre Häufigkeit, die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes und der ausgeübten Tätigkeit sowie die Leistungswerte der persönlichen Schutzausrüstung.
(3) Werden vom Dienstgeber persönliche Schutzausrüstungen erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, so kann der Dienstgeber, sofern er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass diese persönlichen Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(4) Erfordern verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt sein und es muss ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.
(1) Der Dienstgeber hat vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen vorzunehmen, um festzustellen, ob sie den im § 1 festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Bewertung hat zu umfassen:
(2) Der Dienstgeber hat die Bewertung nach Abs. 1 bei einer Änderung der für sie maßgeblichen Kriterien zu wiederholen.
(1) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen außer in begründeten Ausnahmefällen nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers bestimmt sind.
(2) Der Dienstgeber hat den Bediensteten für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen erforderlichenfalls eine verständliche Bedienungsanleitung zur Verfügung zu stellen. Die Bediensteten haben die persönliche Schutzausrüstung gemäß der Bedienungsanleitung zu prüfen und an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.
(3) Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen Gebrauch durch einen Bediensteten bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so hat der Dienstgeber dafür Vorsorge zu treffen, dass sich für die einzelnen Benutzer dadurch keine Gesundheits- oder Hygieneprobleme ergeben.
(4) Der Dienstgeber hat durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstungen und einwandfreie hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Informationen der Hersteller und der Inverkehrbringer über die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen zu berücksichtigen.
Die §§ 3 bis 16 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung sind im Anwendungsbereich des Landes und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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