Geschäftsordnung für den Wohnbauförderungsbeirat, Änderung
LGBLA_VO_20220302_19Geschäftsordnung für den Wohnbauförderungsbeirat, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 31/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 9/2006 und 4/2022, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Wohnbauförderungsbeirat, LGBl.Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:
(1) Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirats können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. In diesem Fall
(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Wohnbauförderungsbeirats unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.“
Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden als §§ 4 bis 6 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 4 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„§ 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.“
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