Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn
LGBLA_VO_20220223_18Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in DornbirnGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Im Bereich des Grundstücks GST-NR 1244, GB Dornbirn, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 740 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
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