Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
LGBLA_VO_20220223_17Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in HardGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Im Bereich des Grundstückes GST-NR 1428/1, GB Hard, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 1.700 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 200 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard, LGBl.Nr. 32/2020, außer Kraft.
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