Starkstromwegegesetz, Änderung
LGBLA_VO_20220222_15Starkstromwegegesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 130/2021, 10. Sitzung 2021
Der Landtag hat beschlossen:
Das Starkstromwegegesetz, LGBl.Nr. 22/1978, in der Fassung LGBl.Nr. 7/1999, Nr. 58/2001, Nr. 45/2007, Nr. 44/2013, Nr. 78/2017 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind vom Netzbetreiber ausreichend zu dokumentieren, insbesondere hinsichtlich ihrer technischen Ausführung und des Leitungsverlaufes; die Dokumentation ist evident zu halten. Die Leitungsdokumentation unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010).“
„(3) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 und 2 sind folgende Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß den §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden:
Im § 7 entfällt der Abs. 6; der bisherige Abs. 7 wird als Abs. 6 bezeichnet.
Im § 23 Abs. 1 wird folgende lit. a eingefügt:
Im § 23 Abs. 1 werden die bisherigen lit. a bis h als lit. b bis i bezeichnet.
Nach dem § 27 wird folgender § 28 angefügt:
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Starkstromwegegesetzes, LGBl.Nr. 15/2022, tritt an dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Verfahren, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Starkstromwegegesetzes, LGBl.Nr. 15/2022, eingeleitet wurden, sind nach den vor LGBl.Nr. 15/2022 geltenden Vorschriften zu beenden.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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