Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech, Änderung
LGBLA_VO_20220222_13Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012 und Nr. 67/2019, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech, LGBl.Nr. 41/2011, in der Fassung LGBl.Nr. 41/2019 und Nr. 7/2022, wird wie folgt geändert:
Die in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandeten Grundflächen in der Gemeinde Lech sind nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.“
Im § 3 Abs. 2 wird das Wort „notwenigerweise“ durch das Wort „notwendigerweise“ ersetzt.
Der Verordnung wird die angeschlossene Anlage samt Erläuterungen angefügt.
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