Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, Änderung
LGBLA_VO_20220131_9Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl.Nr. 42/1994, wird verordnet:
Die Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 83/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 76/1997, Nr. 28/2000, Nr. 66/2002, Nr. 8/2007, Nr. 16/2012, Nr. 73/2016 und Nr. 46/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „§ 12 Abs. 1“ durch den Ausdruck „den §§ 10 bis 12“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 lit. a Z. 2 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 lit. e“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 1 lit. g“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 lit. a Z. 3 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 lit. e“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 1 lit. g“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 lit. a Z. 6 wird die Wortfolge „Stückholzkesseln mit Gebläse gemäß § 5 Abs. 4 der Luftreinhalteverordnung“ durch die Wortfolge „Feststoffheizungen, ausgenommen Pelletsheizungen“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 lit. a Z. 8 wird die Wortfolge „gemäß § 7a der Luftreinhalteverordnung“ durch die Wortfolge „und Turbinen“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 2 werden im ersten Satz der Ausdruck „§ 12 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 16“ und im zweiten Satz der Ausdruck „§ 13 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 17 Abs. 3“ ersetzt.
Im § 3 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 9/2022, tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.“
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