Schulerhaltungsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20220118_2Schulerhaltungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 107/2021, 9. Sitzung 2021
Der Landtag hat beschlossen:
Das Schulerhaltungsgesetz, LGBl.Nr. 32/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2000, Nr. 28/2002, Nr. 37/2006, Nr. 63/2012, Nr. 44/2013, Nr. 4/2014, Nr. 59/2014, Nr. 77/2016, Nr. 78/2017, Nr. 82/2017, Nr. 45/2018, Nr. 17/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 11 Abs. 2 lit. c wird das Wort „acht“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 3 wird das Wort „Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“ ersetzt.
Nach dem § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
Auf Ersuchen des Schulerhalters kann das Land nach Maßgabe vorhandener personeller Ressourcen dafür sorgen, dass der Schulerhalter zur Erfüllung der Aufgabe der Beistellung des erforderlichen Freizeitpersonals nach § 12 Abs. 1 lit. b einen Dritten heranziehen kann. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Schulerhalter zu tragen.“
Im § 20 Abs. 5 lit. b wird jeweils vor der Wortfolge „Zustimmung der Bildungsdirektion“ die Wortfolge „bescheidmäßig erteilter“ eingefügt.
Nach dem § 39 wird folgender § 40 angefügt:
Das Gesetz über eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 2/2022, tritt am 1. September 2021 in Kraft.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.