Sozialleistungsverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20211228_93Sozialleistungsverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 26 lit. b Z. 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 und des § 49 lit. a i.V.m. § 38 Abs. 1 des Sozialleistungsgesetzes, LGBl.Nr. 81/2020, wird verordnet:
Die Sozialleistungsverordnung, LGBl.Nr. 16/2021, in der Fassung LGBl.Nr. 47/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 2 lit. a wird die Zahl „550“ durch die Zahl „650“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 lit. b wird die Zahl „690“ durch die Zahl „800“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 lit. c wird die Zahl „790“ durch die Zahl „875“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 lit. d wird die Zahl „890“ durch die Zahl „960“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 lit. e wird die Zahl „950“ durch die Zahl „1.000“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 lit. f wird die Zahl „990“ durch die Zahl „1.100“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 2 wird im vierten Satz nach der Wortfolge „Betreute Wohngemeinschaften, bei denen für die Bewohnenden die Möglichkeit besteht, durchgehend,“ das Wort „daher“ durch das Wort „also“ ersetzt.
Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Verordnung über eine Änderung der Sozialleistungsverordnung, LGBl.Nr. 93/2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“
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